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Zutatenmengen in einer Asia-Suppe Ingwer-Karotte

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Zutatenmengen in einer Asia-Suppe Ingwer-Karotte

Frage

Ich habe eine Suppe mit der Bezeichnung "Karotte-Ingwer Asia-Suppe" gekauft. Im Hauptsichtfeld befindet sich neben der Abbildung einer Karotte auch die Abbildung eines Ingwer-Rhizoms. In der Zutatenliste ist die Karotte ordnungsgemäß mit ihrer enthaltenen Menge von 31 Prozent angegeben. Die Menge des Ingwers, der in der Zutatenliste noch hinter dem Salz und den sonstigen Gewürzen rangiert, ist dagegen nicht deklariert. Gemäß Nährwertkennzeichnung befinden sich 1,14 Gramm Salz in 100 Milliliter Suppe. Da auch das Salz noch vor dem Ingwer in der Zutatenliste steht, sind demnach also weniger als 1,14 Gramm Ingwer pro 100 Milliliter Suppe enthalten.

Frage 1: Ist in diesem konkreten Fall aufgrund Art. 22 VO (EU) 1169/2011 [V-HL1] nicht eine Mengenangabe auch des Ingwers zwingend erforderlich?

Frage 2: Unterhalb welcher in 100 Milliliter Suppe enthaltenen Menge Ingwer ist eine derartige Auslobung überhaupt noch zulässig?

Antwort

Wie Sie richtig vermuten, ist die Mengenangabe einer Zutat unter anderem dann erforderlich, wenn sie in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt wird oder durch Worte oder Bilder hervorgehoben ist. So schreibt es die EU-Lebensmittelinformationsverordnung vor.

Allerdings enthält die Verordnung auch Ausnahmeregelungen. So ist die mengenmäßige Angabe beispielsweise nicht notwendig für Zutaten, die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet werden. Einen generellen Prozentsatz, wie klein die Menge sein muss, damit die Angabe entfallen darf, gibt es nicht. In der Praxis werden meist Mengen bis zwei oder drei Prozent als „klein“ angesehen.

Diese Ausnahmereglung betrifft in Ihrem Beispiel nach unserer Einschätzung den Ingwer. Ingwer ist ein geschmacksintensives Gewürz, das nur in kleinen Mengen eingesetzt werden muss, um den Geschmack des Lebensmittels deutlich zu beeinflussen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass für Verbraucher bei solchen Zutaten nicht die Menge im Lebensmittel, sondern der durch die Zutat erzeugte Geschmack entscheidend ist. Die Auslobung und Abbildung von Ingwer ist aus unserer Sicht zulässig, da echter Ingwer verwendet wurde.

Uns erreichen immer wieder ähnliche Beschwerden über fehlende Mengenkennzeichnungen. Lebensmittelklarheit.de fordert den Gesetzgeber daher auf, diese Ausnahmeregelung abzuschaffen. Bei abgebildeten und beworbenen Zutaten sollten Käufer in jedem Fall die Menge im Produkt erfahren.

Übrigens gilt die Regelung, dass Zutaten nach absteigender Reihenfolge aufgelistet werden müssen nicht für Zutaten, die weniger als zwei Prozent des Enderzeugnisses ausmachen. Es kann daher also sein, dass mehr Ingwer als Speisesalz enthalten ist. Er macht jedoch nicht mehr als 2 Prozent des Lebensmittels aus.

 

 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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