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Irreführende Werbung abmahnen – Verbraucher schützen

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Irreführende Werbung abmahnen – Verbraucher schützen

Das Portal Lebensmittelklarheit.de zeigt zahlreiche Fälle, in denen Verbraucher Werbeaussagen oder Produktaufmachungen als täuschend ansehen. Laut Gesetz ist irreführende Werbung verboten. Doch die Einschätzung, in welchen Fällen Werbung tatsächlich irreführend ist, ist häufig strittig – und letztendlich kann nur ein Gericht entscheiden.

Wenn Verbraucher Werbung als irreführend betrachten, können sie selbst rechtlich nicht dagegen vorgehen. Sie können den Verbraucherzentralen aber ­– beispielsweise über das Portal Lebensmittelklarheit.de – die fraglichen Werbeaussagen melden.

Die Verbraucherzentralen sind berechtigt, auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Abmahnungen auszusprechen. Liegt also aus Sicht der Verbraucherzentralen eine Täuschung – und damit ein Rechtsverstoß eines Anbieters – vor, können sie von ihm eine Unterlassungserklärung verlangen. Eine solche Abmahnung fordert eine Firma auf, die fragliche Werbung zu unterlassen. Sie kündigt an, diesen Anspruch gerichtlich durchzusetzen, falls nicht innerhalb einer bestimmten Frist eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wird.

Abmahnung ist nicht immer möglich

Unterzeichnet das betreffende Unternehmen die Unterlassungserklärung nicht, beschreiten die Verbraucherzentralen nach Möglichkeit den Rechtsweg und erheben Klage. Die Entscheidung, ob die betreffende Werbung tatsächlich irreführend ist, trifft dann das Gericht.

Die Verbraucherzentralen mahnen immer wieder Anbieter ab, damit diese im Interesse des Verbraucherschutzes die umstrittene Kennzeichnung künftig unterlassen. Weil sich Abmahnungen immer nur auf einen spezifischen Fall beziehen, ist es sinnvoll, solche Sachverhalte abzumahnen, von denen sich die Verbraucherzentralen eine Signalwirkung auch für andere Anbieter versprechen.

Aber nicht in jedem Fall ist eine Abmahnung möglich und sinnvoll. Eine Voraussetzung ist, dass die Abmahnung auf dem Postweg überhaupt zustellbar ist. Wenn ein Anbieter unter der angegebenen Adresse gar nicht existiert oder die Adresse unvollständig ist – beispielsweise nur eine Postfachadresse vorliegt –, ist eine Abmahnung nicht möglich. Dies ist beispielsweise oft bei Nahrungsergänzungsmitteln der Fall, die über das Internet in Deutschland vertrieben werden.

Bei der Entscheidung, ob ein Abmahnverfahren eingeleitet wird, müssen die Verbraucherzentralen auch das Kostenrisiko abwägen. Die Verbraucherzentralen prüfen daher vor einer Abmahnung im Einzelfall, ob diese machbar und erfolgversprechend ist.

Abmahnung nicht unterzeichnet: So geht es weiter

Reicht die Verbraucherzentrale eine Klage bei Gericht ein, so muss sie als Klägerin zunächst die Gerichts- und die eigenen Anwaltskosten vorstrecken. Folgt das Gericht in seiner Entscheidung nicht der Auffassung der Verbraucherzentrale, muss sie für die Prozesskosten aufkommen. Hier sind schnell etliche Tausend Euro fällig.

Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, legen Gerichte bei ihrer Beurteilung der Irreführung das „Leitbild des aufgeklärten Verbrauchers“ zugrunde. Dieses wird von den Richtern zum Teil unterschiedlich interpretiert: Während der eine bei einer Produktaufmachung eine Irreführung und damit einen Verstoß sieht, kann ein anderer dies mit guter Begründung noch als zulässig erachten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Richter voraussetzt, dass der Käufer das Kleingedruckte auf der Rückseite der Verpackung am Einkaufsort komplett liest und dann einer Täuschung nicht aufsitzen würde.

Aus Sicht der Verbraucherzentralen ist das in den typischen Einkaufssituationen aber unrealistisch – sie gehen beim Lebensmitteleinkauf vom „flüchtigen Verbraucher“ aus. Manche Richter verlangen solche Sorgfalt allerdings vom „aufgeklärten Verbraucher“.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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