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Kennzeichnung „laktosefrei“

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Kennzeichnung „laktosefrei“

Nicht nur Milchprodukte, sondern auch viele andere verarbeitete Lebensmittel werden als „laktosefrei“ beworben. Die Angabe ist eine wichtige Information für Menschen mit einer Milchzuckerunverträglichkeit. Doch nicht für alle Lebensmittel gibt es eine rechtliche Regelung.

Wichtige Information für Menschen mit Laktoseunverträglichkeit

Der Hinweis richtet sich in erster Linie an Personen, die unter einer Milchzuckerunverträglichkeit leiden. Bei ihnen ist der Abbau von Milchzucker (Laktose) im Darm gestört. In der Regel müssen sie jedoch nicht vollständig auf Milchzucker verzichten und können kleine Mengen problemlos verzehren. Daher sind kleine Restgehalte Laktose auch in als „laktosefrei“ gekennzeichneten Produkten akzeptabel.

Rechtsvorschriften für Milch- und Käseerzeugnisse

Das häufigste Verfahren, den Laktosegehalt in Milch, Joghurt oder Sahne zu reduzieren, ist die enzymatische Spaltung des Milchzuckers durch Laktase. Übrig bleiben Traubenzucker (Glukose) und Galaktose. Diese Abbauprodukte bereiten Menschen mit einer Laktoseunverträglichkeit keine Probleme. Schnitt- und Hartkäse sind aufgrund der natürlichen Reifung häufig laktosefrei, da Bakterien die Laktose abbauen.

Reduzieren Hersteller den Laktosegehalt von Milch müssen sie dies deutlich sichtbar auf dem Etikett kennzeichnen. Auch für Milcherzeugnisse wie Joghurt oder Buttermilch sowie Käse und Käseerzeugnisse mit reduziertem Laktosegehalt gibt es Kennzeichnungsvorschriften. Hersteller können diese Produkt als laktosefrei bewerben, wenn sie weniger als 0,1 Gramm pro 100 Gramm oder 100 Milliliter Lebensmittel enthalten. Und der Laktosegehalt muss auf dem Produkt gekennzeichnet werden, beispielsweise mit „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g“. Der Wert von 0,1 Gramm pro 100 Gramm oder Millilitern ergibt sich aus der für die Bestimmung des Laktosegehaltes von Milch und Milchprodukten vorgesehenen Methode. Niedrigere Laktosegehalte können mit dieser Methode nicht genau bestimmt werden.

Abweichend davon dürfen Hersteller Säuglingsanfangsnahrung als „laktosefrei“ kennzeichnen, wenn der Lactosegehalt höchstens 2,5 Milligramm pro 100 Kilojoule beziehungsweise 10 Milligramm pro 100 Kilokalorien beträgt.

Auch andere Lebensmittel, wie Wurst, Zwieback können Hersteller freiwillig als „laktosefrei“ bewerben. Zwar gibt es für weitere Produktgruppen keine rechtlichen Regelungen, jedoch darf der Hinweis nicht irreführend sein. Angelehnt an die Vorgaben für Milch- und Käseerzeugnisse empfiehlt die Lebensmittelchemische Gesellschaft die Kennzeichnung „laktosefrei“ nur für Lebensmittel mit einem maximalen Laktosegehalt von 0,1 Gramm Laktose pro 100 Gramm oder Milliliter Lebensmittel. Dieser Wert hat sich auch in der Praxis durchgesetzt. Daher haben in Deutschland erhältliche Produkte, die als „laktosefrei“ gekennzeichnet werden, in der Regel einen Laktose-Restgehalt von unter 0,1 Prozent.

Der Hinweis „von Natur aus laktosefrei“

Die Angabe „laktosefrei“ kann irreführend und damit verboten sein, wenn es sich um Werbung mit Selbstverständlichkeiten handelt. Diese liegt vor, wenn eine Eigenschaft eines Lebensmittels besonders hervorgehoben wird, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselbe Eigenschaft haben. Beispielsweise kann der Hinweis „laktosefrei“ auf Haferflocken und Pflanzenöl als Werbung mit Selbstverständlichkeit gewertet werden. Hersteller verwenden in solchen Fällen häufig die Angabe „von Natur aus laktosefrei und machen so deutlich, dass es sich nicht um eine Besonderheit handelt.

Auf Hart- und Schnittkäsen allerdings wäre der Hinweis „laktosefrei“ jedoch keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten. So urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf bei einem Gouda. Laut Gericht sei nicht davon auszugehen, dass dem durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres bekannt ist, dass Goudakäse aufgrund seiner Reifezeit grundsätzlich laktosefrei ist. Durch den Hinweis würde ein Informationsbedürfnis des Verbrauchers erfüllt.

Dennoch kennzeichnen viele Käseanbieter ihre Hart- und Schnittkäse als „von Natur aus laktosefrei“ oder „durch natürliche Reifung laktosefrei“ und stellen damit klar, dass der Milchzucker ohne spezielle Maßnahmen im Herstellungsprozess weitestgehend abgebaut wird.

  • Der Hinweis „laktosefrei“ sollte für alle Lebensmittel rechtlich geregelt werden.
  • Die Aussage „durch natürliche Reifung laktosefrei“ bei Käse stellt den Sachverhalt korrekt und klarer dar, als die Bewerbung mit „laktosefrei“

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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