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Koffeinhinweis ist nicht für alle Lebensmittel Pflicht

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Koffeinhinweis ist nicht für alle Lebensmittel Pflicht

Koffein ist eine Substanz, die von Natur aus in Pflanzenteilen wie Kaffee- und Kakaobohnen, Teeblättern und Kolanüssen vorkommt. Koffein wirkt belebend und stimuliert das Nervensystem. Die Aufnahme von hohen Mengen kann Nebenwirkungen wie Unruhezustände, Einschlafstörungen, Kopfschmerzen und Magenbeschwerden verursachen. Die Substanz kommt in Kaffee- und Teegetränken vor, wird aber auch vielen Erfrischungsgetränken zugesetzt. Koffein gehört rein rechtlich zu den Aromastoffen. 

Wird Koffein als Zutat in Lebensmitteln verwendet, darf es sich nicht hinter der allgemeinen Bezeichnung „Aroma“ verstecken. Es muss ausdrücklich als „Koffein“ oder „Aroma Koffein“ auf dem Etikett stehen. 

Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke

Erfrischungsgetränke dürfen maximal 320 Milligramm Koffein pro Liter enthalten. Ab einem Koffeingehalt von 150 Milligramm pro Liter müssen sie den Hinweis „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ tragen – gefolgt von dem Gehalt an Koffein pro 100 Milliliter. Dies betrifft allerdings überwiegend Energydrinks sowie vereinzelt Cola. Die meisten  Colagetränke enthalten etwa 100 Milligramm Koffein pro Liter und brauchen den Hinweis nicht zu tragen.

Auf Getränkeflaschen erfolgt der Hinweis auf dem Etikett, in der Gastronomie findet man ihn auf der Speise- oder Getränkekarte. In Kantinen oder Mensen kann er auch im Preisverzeichnis, in einem Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung stehen.

Auf Eistee darf der Hinweis fehlen

Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für koffeinhaltige Getränke auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Tee-Extrakt, wenn dies aus der Kennzeichnung der Produkte klar hervorgeht – wenn also die Wortbestandteile „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung enthalten sind. Auf Eistee darf der Hinweis auf Koffein beispielsweise fehlen.

Sonderfall Energy Shots

Energy Shots sind rechtlich nicht definiert. Sie sind konzentrierte Energy Drinks, die in kleinen Portionsgrößen von etwa 25 bis 75 Milliliter angeboten werden. Dabei enthalten sie oft mehr als 320 Milligramm Koffein pro Liter. Die Hersteller der Energy Shots nutzen eine Gesetzeslücke, denn für Nahrungsergänzungsmittel gelten spezielle Regeln. Beispielsweise gelten die Höchstmengen-Regelungen nicht, dafür dürfen sie nur mit einer Verzehrsempfehlung verkauft werden. Bei Nahrungsergänzungsmitteln wird der Koffeingehalt pro empfohlener Tagesdosis angegeben.

Regelung für feste Lebensmittel

Koffein ist natürlicher Bestandteil von mehr als 60 Pflanzen, wie Kaffee, Tee, Guarana und Kakao. Deshalb enthalten viele feste Lebensmittel, zum Beispiel Schokolade, von Natur aus Koffein. Werden Lebensmitteln extra Koffein zugesetzt, um eine anregende Wirkung zu erzielen, müssen diese folgenden Hinweis tragen:

„Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen“

Die Angabe muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels erscheinen, gefolgt von einem Hinweis auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in Milligramm je 100 Milliliter oder 100 Gramm.

Koffein als Aromastoff

Rechtlich gesehen zählt Koffein auch als Aromastoff und steht dann als „Aroma Koffein“ in der Zutatenliste.  Allgemein genügt bei Aromastoffen in der Zutatenliste zwar der Begriff „Aroma“. Für Koffein ist das aber nicht ausreichend. Wegen der anregenden Wirkung muss Koffein explizit als „Aroma Koffein“ gekennzeichnet werden. Zusätzlich muss bei festen Lebensmitteln sowie, bei einem Gehalt von mehr als 150 Milligramm pro Liter, auch bei Getränken, der jeweils vorgeschriebene Koffeinhinweis auf dem Etikett stehen. 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Flo
22.06.2022 - 11:42

Wenn man die Dose verkauft muss dann am Preisschild nochmals auf den erhöhten koffeingehalt hingewiesen werden oder gar der vorgeschriebene Satz "für Schwangere und Kinder nicht geeignet" wiederholt werden?

Redaktion Lebensmittelklarheit
24.06.2022 - 11:59

Nein, der Hinweis auf einen erhöhten Koffeingehalt muss nicht noch mal wiederholt werden, wenn er bereits auf dem verpackten Lebensmittel angebracht ist.

Lyla
13.02.2021 - 13:06

Hallo,
wie sieht es bei Nahrungsergänzungsmitteln aus (in Form von Kapseln) wenn diese Koffein in Form von Mate und Kaffeebohnen und Koffein enthalten? wo findet man außerdem die Höchstmengen/ Grenzwerte?
Danke
Lyla

Redaktion Lebensmittelklarheit
17.02.2021 - 14:00

Da Nahrungsergänzungsmittel zu den Lebensmitteln gehören, gelten die oben genannten Warnhinweise. Der Koffeingehalt wird auf Nahrungsergänzungsmittel pro empfohlener Tagesdosis gekennzeichnet. Es gibt keine rechtlichen Höchstmengen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) kam in einer Sicherheitsbewertung zu dem Ergebnis, dass für Erwachsene Einzeldosen bis 200 Milligramm und eine Tageszufuhr bis 400 Milligramm unschädlich sind. An diese Werte sollten sich Hersteller halten, denn sie sind dafür verantwortlich, dass ihre Lebensmittel sicher sind.

Natali
12.01.2021 - 19:09

Gutten Tag,
wie sieht es aus mit Milchmischgetränke (95% Milch), die Koffein enthalten, der aber nicht aus Kaffe Bohnen Stammt/Kaffe. Was ist die erlaubte Menge von Koffein? Auch 320 Mg/L ?

Redaktion Lebensmittelklarheit
14.01.2021 - 08:28

Milchmischgetränke gehören nicht zu den Erfrischungsgetränken wie Cola und Energydrinks, daher gilt für diese Getränke nicht die Höchstmenge von 320 mg/l.

Hierfür fordert die EU-Lebensmittelinformationsverordnung, dass ab 150 Milligramm Koffein pro Liter ein Hinweis erfolgen muss: „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“. In Klammern dahinter muss der Koffeingehalt pro 100 Milliliter stehen. Das gilt nicht, wenn „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung vorkommt. Eine Höchstmengenregelung gibt es nicht.

Peter Mütter
14.09.2019 - 19:00

Wie kann man wissen ob in einer Packung Kaffee auch wirklich Koffein vorkommt?

Redaktion Lebensmittelklarheit
18.09.2019 - 11:34

Kaffeebohnen enthalten von Natur aus Koffein. Wenn Kaffee nicht ausdrücklich entkoffeiniert wurde, enthält er Koffein. Die Kennzeichnungspflicht für koffeinhaltige Getränke gilt aber nicht für Kaffee.

Christina
03.04.2019 - 11:53

Hier geht es aber nur um die Bezeichnungen auf dem Produkt selber? Was hat es mit der Werbung, beispielsweise bei Cola Kästen, aus sich, wenn es dort heißt "teilweise koffeinhaltig"?

Redaktion Lebensmittelklarheit
17.04.2019 - 09:23

Die im Artikel beschriebenen Kennzeichnungsvorschriften gelten für vorverpackte Lebensmittel. Die verpflichtenden Angaben sind direkt auf der Verpackung anzubringen.

Die Angabe „teilweise koffeinhaltig“ ist nicht rechtlich geregelt. Man findet sie bei Angeboten von gemischten Kisten mit koffeinhaltigen und koffeinfreien Getränken. Auf den einzelnen Flaschen müssen dann die genannten Vorschriften eingehalten werden.

J. Meyer
27.02.2019 - 08:00

Guten Tag.
Bezieht sich die Vorgabe lediglich auf fertige Getränke in flüssiger Form?
Gibt es auch eine Obergrenze an Koffein für Teeblätter oder Kaffeepulver?
Vielen Dank.

Redaktion Lebensmittelklarheit
28.02.2019 - 14:18

Nein, für Kaffee und Tee gibt es keine Koffein-Höchstmengen. Der Koffeeingehalt in Teeblättern und Kaffepulver ist sortenabhänig und unterliegt natürlichen Schwankungen. Kaffeepulver enthält üblicherweise 1 bis 4 Prozent Koffein, Teebläter haben je nach Teesorte einen Koffeingehalt zwischen 0,1 bis 6 Prozent. Der Gehalt an Koffein im zubereiteten Kaffee oder Tee ist zusätzlich abhänig von Ziehtemperatur und Ziehzeit beim Aufbrühen.

Schoki
01.09.2018 - 22:51

Wieso steht es auf (Zart)Bitterschokolade nicht?

Redaktion Lebensmittelklarheit
04.09.2018 - 08:40

Für andere Lebensmittel als Getränke ist ein Koffeinhinweis nur erforderlich, wenn das Koffein zu physiologischen Zwecken zugesetzt wurde. Dies ist beispielsweise bei einigen Nahrungsergänzungsmitteln der Fall. Lebensmittel (außer Getränke), die von Natur aus Koffein enthalten, wie Schokolade, brauchen den Hinweis nicht zu tragen.

kr07
03.08.2018 - 08:35

Wie sieht es aus bei Mate-Tee? Dieser enthält ja von Natur aus Koffein und fällt meiner Ansicht nach somit nicht unter Anh. III Nr. 4.2 der LMIV (LM, denen zu physiolog. Zwecken Koffein zugesetzt wurde). Würde da dann Nr. 4.1 des Anh. III der LMIV gelten oder doch Nr. 4.2? Wenn Nr. 4.1 gelten würde, würde sich das Problem stellen, was der Fall wäre, wenn die Bezeichnung des Mate-Tees einfach nur "Mate" ist. Somit wäre das Wort "Tee" nicht in der Bezeichnung enthalten (abgesehen basiert Mate-Tee auch nicht auf der Teepflanze) und man müsste meiner Ansicht nach auf den Koffeingehalt hinweisen. Wie sehen Sie das, liebe Redaktion von lebensmittelklarheit.de?

Redaktion Lebensmittelklarheit
23.08.2018 - 09:34

Getränke auf Matetee-Basis müssen unserer Rechtauffassung nach einen Koffeinhinweis tragen, wenn der Koffeingehalt bei 150 Milligramm pro Liter oder höher liegt. Die Ausnahmen in der Lebensmittelinformationsverordnung (Anhang III, 4.1) umfassen nur Getränke auf Basis von Kaffee oder Tee, wobei mit „Tee“ gemäß den Leitsätzen die Pflanzenteile des Teestrauches Camilla sinensis gemeint sind. So macht es auch keinen Unterschied, ob „Mate“ oder „Matetee“ auf der Verpackung steht. Unsere Auffassung orientiert sich an einer Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) zu Getränken mit koffeinhaltigen teeähnlichen Erzeugnissen.

Ein niedrigerer Koffeingehalt muss in Getränken generell nicht gekennzeichnet werden. Der Hinweis im Anhang III, 4.2 betrifft andere Lebensmittel als Getränke und hat für Getränke keine Bedeutung.“

Milchbart
28.06.2018 - 03:33

Was ist mit Fertig-Eiskaffee aus dem Kühlregal [konkreter Produktname von der Redaktion gelöscht]?

Redaktion Lebensmittelklarheit
03.07.2018 - 10:17

Fertig-Eiskaffees enthalten in der Regel Kaffee oder Kaffeeextrakt und damit auch Koffein. Wie in dem Artikel ausgeführt, benötigen die Produkte keinen Koffeinhinweis, wenn aus der Aufmachung klar hervorgeht, dass es sich um ein Produkt mit Kaffee handelt - beispielsweise weil das Wort "Kaffee" in der Bezeichnung enthalten ist.

Gast
13.12.2017 - 19:03

Ab welcher Konzentration ist der Koffeingehalt von Getränken und Lebensmitteln kennzeichnungspflichtig?

Redaktion Lebensmittelklarheit
14.12.2017 - 16:13
Ab einem Koffeingehalt von 150 Milligramm pro Liter müssen sie den Hinweis „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ tragen – gefolgt von dem Gehalt an Koffein pro 100 Milliliter. Bei einem niedrigeren Koffeingehalt oder bei koffeinhaltigen Getränken auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Tee-Extrakt, wenn dies aus der Kennzeichnung und Aufmachung dieser Produkte klar hervorgeht – also die Wortbestandteile „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung enthalten sind muss kein Koffeingehalt angegeben werden.
Janna
23.03.2019 - 21:30

Ist grundsätzlich jeder noch so geringe Koffeingehalt in Getränken und Lebensmitteln kennzeichnungpflichtig oder gilt dies erst ab einer bestimmten Mindestmenge, beispielsweise 5 mg?

Redaktion Lebensmittelklarheit
29.03.2019 - 14:36

Bei Getränken muss der Koffeingehalt ab 150 mg pro Liter auf der Verpackung angegeben werden. Ausnahme sind Getränke auf der Basis von Tee oder Kaffee mit „Tee“ oder „Kaffee“ in der Bezeichnung. Diese müssen nicht gekennzeichnet werden.

Bei anderen Lebensmitteln muss gekennzeichnet werden, dass Koffein enthalten ist, sobald Koffein als Zutat zugesetzt wird, und zwar zu „physiologischen Zwecken“, also beispielsweise für die wachmachende Wirkung. Hier erfolgt die Kennzeichnung unabhängig von der Koffeinkonzentration.

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