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Steviolglycoside – der Süßstoff aus der Stevia-Pflanze

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Steviolglycoside – der Süßstoff aus der Stevia-Pflanze

Mit „Stevia“ gesüßte Lebensmittel stehen seit mehreren Jahren in den Regalen. Grüne Blätter oder der Schriftzug „Stevia“ auf dem Etikett vermitteln nicht selten den Eindruck, das Produkt enthalte ein besonders natürliches Süßungsmittel. In den meisten Fällen sind die Produkte allerdings mit Steviolglycosiden gesüßt – einem Zusatzstoff, der aus der Stevia-Pflanze gewonnen und stark verarbeitet wird.

Süßstoff aus dem Honigkraut

„Stevia rebaudiana“, auch Süßblatt oder Honigkraut genannt, ist eine Staudenpflanze aus Südamerika, die wild in Paraguay und Brasilien wächst und dort von der Bevölkerung zur Zubereitung von Speisen und Getränken genutzt wird. Die  getrockneten Blätter der Stevia-Pflanze sind 30- bis 45-mal süßer als Zucker.

Steviolglycoside werden aus den Blättern der Pflanze extrahiert und sind 200- bis 400-mal süßer als Haushaltszucker. Im Jahr 2011 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) Steviolglycoside als Zusatzstoff E 960 in der EU zugelassen. Allerdings dürfen in Lebensmitteln nur vergleichsweise geringe Mengen verwendet werden, um zu gewähren, dass die von der EFSA festgelegte duldbare tägliche Aufnahmemenge (ADI-Wert) nicht überschritten wird.

Der ADI-Wert gibt die Menge eines Stoffes an, die über die gesamte Lebenszeit täglich verzehrt werden kann, ohne dass dadurch gesundheitliche Gefahren zu erwarten sind.

Für Steviolglycoside liegt der ADI-Wert bei vier Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht. Dieser kann vor allem von Kindern aufgrund ihres geringen Körpergewichts leicht überschritten werden. Einen Schutz davor sollen niedrige Höchstmengen bei Erfrischungsgetränken bieten (siehe Tabelle). Steviolglycoside sind in der EU für mehr als 30 Lebensmittelkategorien zugelassen.

Für verschiedene Lebensmittelgruppen gelten folgende Höchstmengen (Beispiele). In der Regel sind Steviolglycoside nur für kalorienreduzierte Produkte zugelassen:

 

Lebensmittel

Steviol-Äquivalente, Höchstwert:

Fruchtnektare und fermentierte Milchprodukte

100 mg/kg

Aromatisierte Getränke

80 mg/kg

Fruchtjoghurt und Obstkonserven

100 mg/kg

Konfitüren, Brotaufstriche und Speiseeis

200 mg/kg

Schokoladenprodukte

270 mg/kg

Kaugummi

3.300 mg/kg

Suppen und Brühen

40 mg/kg

Tafelsüße

nur so viel, wie für diesen Zweck notwendig ist

 

Groß beworben, doch nur winzige Mengen enthalten

Aufgrund des relativ starken Eigengeschmacks (lakritzartig) sowie den festgelegten Höchstmengen kann nur ein Teil des eingesetzten Haushaltszuckers in den Produkten durch Steviolglycoside ersetzt werden. In Streu- und Tafelsüßen liegt der Anteil an dem Süßstoff teilweise unter einem Prozent. Hauptbestandteile sind dann Süßungsmittel wie Erythrit oder sogar verschiedene Zuckerarten. Dennoch bewerben viele Anbieter ihr Produkte mit dem Schriftzug „Stevia“. Zahlreiche Beschwerden im Portal zeigen allerdings, dass Verbraucher durch die Aufmachung vielfach einen höheren Anteil an „Stevia“ in den Produkten erwarten.   

Kalorienarm – doch auch gesund?

Steviolglycoside haben keine Kalorien und sind für den Menschen unverdaulich. Streu- und Tafelsüßen mit dem Süßstoff werden daher vielfach als kalorienarme Alternative zu Zucker beworben.

Verschiedenen Berichten zufolge soll Stevia blutzucker- und blutdrucksenkend, gefäßerweiternd, Zahnbelag hemmend und antimikrobiell wirken. Diese Wirkungen sind jedoch wissenschaftlich umstritten. Werbung oder Aussagen zu gesundheitlichen Wirkungen von Stevia oder Steviolglycosiden sind daher auf Lebensmitteln nicht zugelassen. Frühere Bedenken, dass Stevia krebserregend und  erbgutschädigend sei, hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in einem Gutachten ausgeräumt, solange die Höchstmengen eingehalten werden.

Keine „Natur pur“

Steviolglycoside werden durch chemische Verfahren gewonnen, die mit „Natürlichkeit“ wenig zu tun haben. Wie alle anderen Süßstoffe zählen Steviolglycoside zu den Zusatzstoffen.

In der Zutatenliste müssen sie als „Süßstoff Steviolglycoside“ oder „Süßstoff E 960“ gekennzeichnet werden. In Bio-Lebensmitteln dürfen Steviolglycoside nicht verarbeitet werden, da sie nicht in der EU-Öko-Durchführungsverordnung aufgeführt sind. Dies Verbot gilt auch, wenn die als Rohstoff verwendeten Stevia-Blätter aus Öko-Anbau stammen.

Stevia-Blätter in Lebensmitteln: Rechtslage bleibt kompliziert

Im Gegensatz zu Steviolglycosiden ist die Rechtslage zum Einsatz der Stevia-Blätter in Lebensmitteln kompliziert. Grundsätzlich gelten Steviablätter, egal ob frisch oder getrocknet, als Novel Food, also als neuartiges Lebensmittel. Diese müssen zugelassen werden, um auf den Markt gebracht werden zu dürfen. Eine solche Zulassung liegt für Steviablätter nicht vor.

Die Verwendung von Steviablätter für Tees wird jedoch gesondert beurteilt. Da die Blätter in einigen europäischen Ländern bereits vor dem Jahr 1997 in Tees eingesetzt wurden, gelten sie in dieser Form nicht als neuartig. Daher dürfen Teemischungen, die Steviablätter als Zutat enthalten, vertrieben werden. Das ergibt sich aus dem Novel Food-Katalog der EU-Kommission. Der Novel Food-Katalog ist rechtlich nicht verbindlich, dient in der Praxis aber als Bewertungsgrundlage.

Die Frage, ob Steviablätter auch anderen Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen, wurde innerhalb der EU noch nicht weiter behandelt.

Steviolglycoside sind stark verarbeitete Zusatzstoffe. Produkte mit dieser Substanz dürfen aus unserer Sicht nicht als „natürlich“ beworben werden.

Auch Streusüßen enthalten aufgrund der starken Süßkraft und des Eigengeschmacks oft nur winzige Mengen an Steviolglycosiden. Hersteller dieser Produkte sollten bereits auf der Vorderseite den Anteil der Steviolglycoside sowie der weiteren Süßungsmittel am Produkt klar benennen.   

Die unklare Rechtslage beim Einsatz von Stevia-Blättern in Lebensmitteln ist unbefriedigend und kann Verbraucher verunsichern. Der Gesetzgeber sollte hier Klarheit schaffen. Aus unserer Sicht dürfen Steviablätter anderen Lebensmitteln als Tee bis dahin nicht zugesetzt werden.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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Gustav "<a>
08.10.2021 - 10:54

Informativer Beitrag. Danke.

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