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Vegetarische „Wurst“ und „Veganes Schnitzel“: Welche Bezeichnungen sind sinnvoll und erlaubt?

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Vegetarische „Wurst“ und „Veganes Schnitzel“: Welche Bezeichnungen sind sinnvoll und erlaubt?

Veggie-Burger, Vegetarischer Schinken oder Veganes Schnitzel: Die Produktnamen vegetarischer, fleischähnlicher Produkte lehnen sich oft an das fleischhaltige Original. Einige Hersteller erfinden eigenständige Produktnamen, wie zum Beispiel „Veggie-Aufschnitt“. Aus Verbrauchersicht ist eine eindeutige und möglichst einheitliche Kennzeichnung wünschenswert.

Täuschung ist rechtlich verboten

Generell darf die Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln nicht täuschend sein. Dies ist ein zentrales Prinzip des Lebensmittelrechts. Grundsätzliche Regelungen dazu finden sich im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

Hersteller sollten ein vegetarisches oder veganes Lebensmittel daher so kennzeichnen, dass es nicht mit einem Fleischerzeugnis oder Milcherzeugnis zu verwechseln, sondern eindeutig als vegetarisch oder vegan erkennbar ist.

Für einige Lebensmittel gilt allerdings ein Bezeichnungsschutz. Dies betrifft unter anderem den Begriff „Käse“, der ausschließlich Milchprodukten vorbehalten ist. Die Bezeichnung von Lebensmitteln mit geschützter Ursprungsbezeichnung wie zum Beispiel „Nürnberger Bratwürste“ darf ebenfalls nicht für vegetarische Produkte verwendet werden, auch nicht mit dem Zusatz „vegetarisch“. 

Eine rechtlich verbindliche Definition für die Begriffe „vegetarisch“ und „vegan“ gibt es bislang noch nicht. Nach Ansicht der Verbraucherzentralen sollte diese möglichst zeitnah im EU-Recht verankert werden.  In Deutschland hat die Verbraucherschutzministerkonferenz bereits einen Vorschlag dazu vorgelegt.

Verbraucher wünschen Namen mit Bezug zu Fleisch und Wurst

Eine repräsentative Befragung im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) zeigt jedoch, dass Verbraucher fleischhaltige und vegetarische Produkte nur selten verwechseln. Der Umfrage zufolge halten Verbraucher es überwiegend für (sehr) sinnvoll, wenn im Produktnamen auf der Vorderseite auf die pflanzliche Herkunft hingewiesen wird. Ein großer Teil der Befragten wünscht zudem zusätzlich die Angabe der Geschmacksrichtung, zum Beispiel „Veggie-Aufstrich nach Art Leberwurst“.

Verbraucher bevorzugen demnach Produktnamen, die auf das tierische Original Bezug nehmen, gegenüber neuen Wortschöpfungen. Dies erleichtert offenbar die Orientierung in Bezug auf Geschmack und Konsistenz.

Verbraucher müssen auf den ersten Blick erkennen können, was für ein Lebensmittel sie vor sich haben. Der Produktname muss daher mit einem klarstellenden Zusatz wie „vegetarisch“ oder „vegan“ versehen werden. Zusätzlich sollte die pflanzliche Zutat in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen stehen, zum Beispiel „Veggie-Leberwurst auf Soja-Basis“.

Dass es unterschiedliche Regelungen, zum Beispiel im Hinblick auf den Bezeichnungsschutz gibt, ist für Verbraucher nicht nachvollziehbar. Unserer Ansicht nach sollte es hier einheitliche Regelungen geben.

Zudem sollten vegetarische und vegane Produkte in Supermärkten in einem gesonderten Bereich angeboten werden, um Verwechslungen auszuschließen.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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