So haben Hersteller reagiert:

American Sweethearts Apfel-Birnen-Kuchen

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Vom Markt genommen. Birne prominent beworben, aber gar nicht im Produkt enthalten.
Geändert

Der Name „Apfel-Birnen-Kuchen“ und die Bezeichnung „Kuchen mit Kochbirnen und Äpfeln“ weisen auf diese beiden Obstarten als Zutaten der Backmischung hin. Birnen stehen jedoch nicht in der Zutatenliste. Zusätzlich fehlt die vorgeschriebene Mengenangabe für die Äpfel in der Zutatenliste oder Bezeichnung. Der Hersteller sollte die Birnen der Rezeptur hinzufügen oder den Produktnamen und die Bezeichnung der Rezeptur entsprechend gestalten.

Die Kuchenbackmischung heißt "Apfel-Birnen-Kuchen", auf der Verpackungsrückseite sind in der Zutatenliste jedoch nur getrocknete Äpfel als Zutat aufgeführt und die Birnen fehlen. Außerdem müsste meiner Meinung nach der prozentuale Anteil an Äpfeln im Produkt angegeben sein, wenn der Titel "Apfel-Birnen-Kuchen" heißt.

Verbraucherin aus Weilbach vom 30.08.2016

Darum geht’s:

Auf der Schauseite des Glases ist der Produktname „Apfel-Birnen-Kuchen“ in großer Schrift aufgeführt. Darüber steht zusätzlich in kleinerer Schrift die Bezeichnung „Kuchen mit Kochbirnen und Äpfeln“. Im Zutatenverzeichnis stehen lediglich getrocknete Äpfel, aber keine Birnen. Zudem fehlt die Mengenangabe für die hervorgehobene Zutat Apfel.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels. Unter Eigenschaften wird auch die Zusammensetzung eines Lebensmittels verstanden.

Weiterhin schreibt die Lebensmittelinformationsverordnung (Artikel 22) Angaben zur Menge der verwendeten Zutaten vor, die in der Bezeichnung eines Lebensmittels genannt sind oder die durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben sind.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Produktname „Apfel-Birnen-Kuchen“ und die Bezeichnung „Kuchen mit Kochbirnen und Äpfeln“ auf der Schauseite des Glases weisen auf diese beiden Obstarten in der Backmischung hin. Da Birne als Zutat fehlt, sieht sich die Verbraucherin nachvollziehbar getäuscht. Die Mengenangaben hervorgehobener Zutaten stellen für Verbraucher eine wichtige Information dar, um die Qualität des Produktes einzuschätzen.

Fazit:

Der Anbieter sollte den Produktnamen und die Bezeichnung der Rezeptur entsprechend ändern oder Birnen als Zutat zugeben. Außerdem sollten alle vorgeschriebenen Mengenangaben auf der Verpackung stehen.

Stellungnahme der Firma Concept Unie, LS Barendrecht/Niederlande

Stellungnahme, sprachlich korrigiert durch die Verbraucherzentrale:

Es ist in der Tat verwirrend, dass auf dem Etikett Birne aufgeführt wird, obwohl diese Zutat nicht in der Kuchenmischung enthalten ist. Wir haben mittlerweile diese Geschmacksrichtung aus dem Sortiment genommen.

Ergebnis

Der Anbieter hat das Produkt aus dem Sortiment genommen.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de