So haben Hersteller reagiert:

Bahlsen ABC Russisch Brot, Bonuspack + 25 g mehr Inhalt, ehemals 100 g + 25 g extra Aktionspack

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Falsche Rechnung korrigiert
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Ein Beispiel, das für viele andere steht: Gerne werben Anbieter mit Gratisversprechen, um den Umsatz zu steigern. Bezieht sich das Gratisversprechen auf die Menge, sollte das versprochene Plus an Inhalt auch gegenüber der gleichzeitig erhältlichen Ware ohne Rabatt stimmen. Sonst ärgern sich die Kunden zu Recht. Auch hier bei dem Aktionspack ABC Russisch Brot von Bahlsen soll der Vorteil 100 g + 25 g betragen, obwohl gleichzeitig Packungen mit einer Füllmenge mit 120 g im Handel sind. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale sollte der Anbieter nur solche Gratisversprechen geben, die für den Verbraucher transparent sind und stimmen.

Auf der "normalen" Verpackung, welche ich in der 1. KW 2014 gekauft habe, sind 120 g als Gewicht aufgedruckt. Wenige Tage später (2. KW) habe ich den "Aktionspack" mit 125 g erworben. Auf der Vorderseite steht oben "100 g + 25 g extra Aktionspack", jedoch hat die normale Verpackung 120 g und nicht wie angegeben 100 g. Aufgefallen ist mir das ganze zufällig bei einem Blick auf die Rückseite. Hier steht weiter unten u. a. 125 g sowie in Klammern (120 g + 25 g). Durch diese falschen Angaben bin ich erst auf den offensichtlichen Schwindel aufmerksam geworden und habe diese Aktionspackung mit der normalen Packung verglichen. Bahlsen will dem Kunden vorgaukeln, dass in der normalen Packung 100 g und nicht 120 g enthalten sind. Die falschen Angaben auf der Rückseite (125 g = 120 g + 25 g) sind offensichtlich.
Verbraucher aus Mönchengladbach vom 28.01.2014

Darum geht’s:

Der Verbraucher beschwert sich, dass er in der 1. Kalenderwoche 2014 das Russisch Brot mit einer Füllmenge von 120 g und in der 2. Kalenderwoche mit einer Füllmenge von 125 g (120 g + 25 g) erhältlich war. Die Kekspackung aus der 2. Kalenderwoche war zusätzlich am oberen Rand mit dem Hinweis „100 g + 25 g extra Aktionspack“ beworben. Der Verbraucher beschwert sich zum einen über den offensichtlichen Rechenfehler, dass 120 g + 25 g nicht 125 g ergeben. Vor allem aber sieht er sich dadurch getäuscht, dass die Packung ohne Rabattversprechen nicht 100 g sondern 120 g Einwaage hatte.

Das ist geregelt:

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (Artikel 7 LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht in die Irre führen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels. Solche Irreführungen sind auch in der Werbung und in der Aufmachung und Darbietung des Lebensmittels unzulässig.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Gratisversprechen bieten einen Kaufanreiz für Kunden, die sparen möchten oder müssen. Für die Anbieter sind Rabattaktionen ein Instrument, den Verkauf eines Produktes zu fördern oder die Kunden auf überarbeitete und neue Produkte aufmerksam zu machen.
Rabattangebote müssen stimmen und sollten vom Kunden überprüfbar sein. Im vorliegenden Fall ist es naheliegend, dass sich der Verbraucher getäuscht sieht, da die versprochene Gratismenge gegenüber der zeitlich gleichzeitig im Handel verfügbaren Packung ohne Rabattversprechen nicht stimmt. Bei Lebensmitteln mit einer Mindesthaltbarkeit von einem bis mehreren Jahren kann es sehr gut sein, dass sich altes und neues Verpackungsdesign eines Produktes gleichzeitig im Handel befinden.

Fazit:

Der Anbieter kann ein berechtigtes Täuschungsempfinden nur beseitigen, indem er Rabattverpackungen erst anbietet, wenn nur noch die Ware im Handel ist gegenüber der das Versprechen stimmt.

Stellungnahme der Bahlsen GmbH & Co. KG, Hannover

Kurzfassung:

Seit dem 1. Januar 2014 beträgt die Standardgröße von „Bahlsen ABC Russisch Brot“ 100 Gramm. Das Produkt mit der Füllmenge 120 Gramm stammt aus einer früheren Produktion. Bei der Gestaltung der Bonus-Packung ist uns bei der Beschriftung allerdings an einer Stelle ein Fehler unterlaufen. Fehlerhaft ist Angabe der Grundmenge (120 g statt 100 g) im ergänzenden Hinweis unterhalb der Angabe der Nennfüllmenge auf der Rückseite der Verpackung. Es handelt sich um einen Flüchtigkeitsfehler und nicht um eine bewusst gemachte Angabe. Wir haben den Fehler entdeckt und umgehend einen Änderungs- und Nachbestellungsprozess gestartet. Dieser ist inzwischen abgeschlossen.

Ergebnis

Der Anbieter hat die Angabe der Nettofüllmenge korrigiert und rechnet nun richtig „125 g (100 g + 25 g).

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de