So haben Hersteller reagiert:

Bonaqa Apfel-Birne

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Vom Markt genommen: Apfel und Birne in Bild und Namen beworben, aber nur 2 % Saft im Erfrischungsgetränk
Geändert

Durch die optische Darstellung und die Sortenbezeichnung „Apfel-Birne“ können Verbraucher unseres Erachtens erwarten, dass Apfel- und Birnensaft den Charakter des Getränkes bestimmen. In der Flasche steckt ein Erfrischungsgetränk, dass nur 2 % Fruchtsaft und daneben Tafelwasser, Zucker, Säuerungsmittel, natürliches Aroma und Konservierungsstoffe enthält. Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollte der Anbieter bereits auf der Schauseite offenlegen, dass es sich um ein aromatisiertes Erfrischungsgetränk mit nur 2 % Fruchtanteil handelt.

Ich kaufte das Getränk, weil ich dachte, wo Äpfel und Birnen drauf sind, sind sie auch in anständiger Menge enthalten. Später sehe ich: Nur 1,7 % Apfelsaft und 0,4 % Birnensaft? Dafür Zucker und Aromen. Das finde ich enttäuschend wenig Saft.
Frau Z. aus Darmstadt vom 28.01.2014

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung von 2014:

Darum geht’s:

Die Getränkeflasche trägt auf der Frontseite ein Bild mit spritzendem Wasser, in das ein Apfel und eine Birne fallen. Die Sorte ist als „Apfel-Birne“ bezeichnet. Nur auf der Rückseite kann der Kunde eine genauere Beschreibung des Produktes als: „Erfrischungsgetränk mit Apfel- und Birnengeschmack Fruchtgehalt: 2 %" Ebenfalls kann er erst aus der rückseitigen Zutatenliste entnehmen, dass neben weiteren Zutaten natürliches Aroma im Getränk steckt.

Das ist geregelt:

Nach den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke muss der Fruchtsaft von abgebildeten Früchten mit Ausnahme von klaren Limonaden im Getränk enthalten sein, wenn die Verpackung naturgetreue Abbildungen der Früchte trägt. Das ist hier der Fall.

Nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Auf der Hauptsichtseite des Getränks wird weder darauf hingewiesen, um welche Art von Getränk es sich handelt, noch, dass der Fruchtsaftanteil  nur zwei Prozent beträgt. Ganz im Gegenteil weist die Abbildung nur auf Wasser und Früchte als Zutaten hin, so dass der Verbraucher davon ausgehen kann, dass der Geschmack hauptsächlich von Äpfeln und Birnen stammt und nicht mit Aroma ein höherer Gehalt vorgetäuscht wurde. Das zugesetzte natürliche Aroma kann neben Früchten auch aus anderen tierischen oder pflanzlichen Substanzen mit Hilfe von Mikroorganismen gewonnen worden sein.

Fazit:

Bereits auf der Hauptsichtseite sollte deutlich sein, dass es sich um ein Erfrischungsgetränk handelt und in welchen Mengen die abgebildeten Früchte vorhanden sind. Außerdem sollte immer, unabhängig von der Art der Aromatisierung, der gut lesbare Hinweis „aromatisiert“ oder „mit Aroma“ auf der Hauptsichtseite stehen.

Stellungnahme der Coca-Cola GmbH, Berlin

Kurzfassung:

Fruchtabbildungen sind im Segment wassernahe Produkte in Anlehnung an die Leitsätze für Erfrischungsgetränke als Geschmackshinweis üblich. Für die Verbraucher ist sowohl durch Produktaufmachung, Zutatenverzeichnis und Verkehrsbezeichnung ersichtlich, dass es sich um ein Erfrischungsgetränk mit Apfel- und Birnengeschmack handelt.

Ergebnis

Im Rahmen eines Marktchecks 2016 hat der Anbieter mitgeteilt, dass das Produkt vom Markt genommen wurde.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de