Das ärgert beim Einkauf:

Burg Wintertraum Feine Nürnberger Oblaten-Lebkuchen

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Erdnuss-Allergiker aufgepasst: Spurenhinweise auf Karton und Einzelpackung widersprüchlich
getaeuscht

Hinweise, die Verbraucher vor möglichen Spuren von Allergenen in Lebensmitteln warnen, dürfen nicht widersprüchlich sein. So sollte die vorliegende  Mehrfachpackung mit Lebkuchen nicht auf Außen- und Innenverpackung vor unterschiedlichen allergenhaltigen Lebensmitteln als möglicher Spurenkontamination warnen.

Auf der kaufbeeinflussenden Außenverpackung weist der Hersteller in der
Zutatenliste und Allergenliste nicht auf Erdnussspuren hin, jedoch weist er
auf dieser Verpackungsebene auf andere Allergene (Schalenfrüchte, Soja) hin,
so dass der Verbraucher und Erdnussallergiker auf einen unbedenklichen Verzehr
schließt. DIE DARUNTERBEFINDLICHE NICHT ZUM KAUFZEITPUNKT SICHTBARE INNENVERPACKUNG deklariert völlig abweichend ERDNUSSSPUREN
Herr D. aus Lorsch vom 30.09.2014

Darum geht’s:

Drei Verpackungen mit je 200 g Lebkuchen stecken in einem Karton. Die Pflichtkennzeichnungselemente wie Zutatenliste, Verkehrsbezeichnung u. a. m. stehen ebenso wie freiwillige Angaben sowohl auf der Fertigverpackung (Karton, 600 g) als auch jeweils auf dem Boden der drei Einzelpackungen à 200 g. Unterhalb der Zutatenliste des Kartons wird vor Spuren von „anderen Schalenfrüchten und Soja“ gewarnt. Auf den drei Einzelverpackungen, die beim Kauf nicht sichtbar sind, weist der Warnhinweis hingegen zusätzlich auf Spuren von Erdnüssen hin.

Der Verbraucher sieht Erdnussallergiker getäuscht, die die Fertigpackung aufgrund der beim Kauf sichtbaren Deklaration guten Glaubens erwerben. Denn Erdnüsse zählen botanisch nicht zu den Schalen- sondern den Hülsenfrüchten. Anhand der Kennzeichnung auf den Einzelpackungen müssen Erdnussallergiker dann aufgrund der Warnung vor Erdnussspuren davon ausgehen, dass die Lebkuchen für sie gesundheitsschädlich sein können.

Das ist geregelt:

In der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gibt es für Fertigverpackungen, die aus mehreren nicht einzeln erhältlichen Packungen bestehen, keine besonderen Vorschriften. Daher müssen die Einzelverpackungen nicht die definierten Pflichtkennzeichnungselemente, z. B. die Zutatenliste, tragen.
Der gesetzlichen Informationspflicht ist genüge getan, wenn der Käufer die Pflichtkennzeichnungselemente beim Einkauf auf der Fertigpackung, z. B. einem umhüllenden Karton vorfindet. Auf den Einzelverpackungen dürfen sie dann fehlen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Warnhinweise auf Spuren von Allergenen zählen nicht zu den Pflichtkennzeichnungselementen, sie dienen dem Produkthaftungsschutz der Anbieter. Gesetzlich ist nur der absichtliche Zusatz von allergenhaltigen Lebensmitteln wie Nüssen in der Zutatenliste kennzeichnungspflichtig.
Für Allergiker, die bereits auf minimale Spuren von bestimmten Allergenen reagieren, sind diese Warnhinweise jedoch die einzige Möglichkeit, einen unbeabsichtigten Verzehr zu vermeiden. Sie richten sich beim Einkauf danach.

Fazit:

Daher darf ein Warnhinweis auf Allergene auf der Außenverpackung nicht anders lauten als auf der Einzelpackung. Dabei ist es unseres Erachtens irrelevant, dass die Einzelverpackung einer Fertigpackung rechtlich gar keine Kennzeichnung tragen müsste.

Stellungnahme der Burg Lebkuchen GmbH, Nürnberg

Kurzfassung:

Die für den Verbraucher entscheidende Deklarationsangabe befindet sich auf der Fertigpackung, in diesem Fall dem 600 g Karton. Da für den Verbraucher keine Gefahr seitens enthaltener Erdnussbestandteile besteht, enthält die Fertigpackung keinen Hinweis auf enthaltene Erdnussspuren. Um evtl. Verwirrungen der Verbraucher zukünftig auszuschließen, werden Außen- und Innenpackung zur Weihnachtssaison 2015 angeglichen.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de