Das ärgert beim Einkauf:

Ceres 100 % Juice Blend, Beispiel Sorte Mango

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Mango abgebildet und als Sortenbezeichnung genannt, aber 85 % Saft stammt von Birnen
getaeuscht

Die Verbraucherin hat aufgrund der prominenten mehrfachen Hinweise auf Mango nichts anderes als Mangosaft in der Packung erwartet. Der Anteil beträgt jedoch nur 15 % des Mehrfruchtsaftes, 85 % entfallen auf Birnensaft. Da weder in Wort noch Bild Birne als Zutat auf der Schauseite erwähnt wird, sieht sich die Verbraucherin durch die Aufmachung nachvollziehbar getäuscht. Die englischsprachigen Hinweise auf einen Mehrfruchtsaft müssen Verbraucher unserer Ansicht nach nicht verstehen können. Der Anbieter sollte Birnen im Produktnamen nennen und auch so abbilden, dass die Mengenverhältnisse der tatsächlichen Zusammensetzung weitgehend entsprechen.

Man denkt, es sei 100 % Maracujasaft, da auf der Packung ganz groß steht: 100 % Saft und daneben eine riesige Maracujafrucht abgebildet ist; alles auf Englisch. Im Kleinen steht unten, auch auf Englisch: and other fruit. Das Freche ist: Es sind nur 6 % Maracujasaft und 94 % Birnensaft drin!! Eine Frechheit für 2,59 Euro!
Frau L. aus Dortmund vom 17.04.2014

Darum geht’s:
Auf der Schauseite springen „100 % Juice Blend“, die Sortenbezeichnung Mango und die Abbildung einer Mango und mehrerer Mangoscheiben ins Auge. In der unteren rechten Ecke steht außerdem „Mango and other fruit“. Auf der Rückseite stehen die Verkehrsbezeichnung „100 % Mehrfruchtsaft teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat“ und die deutsche Zutatenliste „ Birnensaft (85 %), Mangopüree (15 %), Zitronensaft, Antioxydationsmittel: Ascorbinsäure“. Zusätzlich fällt auf, dass die Zutatenlisten in allen anderen Sprachen außer Deutsch keinen Zitronensaft, dafür aber Apfelsaft aufführen. Außerdem sind die Nährwertangaben nicht in Deutsch, sondern nur in fünf anderen Sprachen.

Das ist geregelt:
Nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), §11, ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt danach insbesondere dann vor, wenn zur Täuschung geeignete Aufmachungen oder Darstellungen über die Art, Beschaffenheit oder Zusammensetzung verwendet werden.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Unseres Erachtens ist es naheliegend aufgrund der Aufmachung der Vorderseite des Tetrapacks einen reinen Mangosaft zu erwarten. Der englische Hinweis auf „… other fruit“ ist unserer Meinung nach leicht zu übersehen. Auch werden nicht alle Verbraucher wissen, dass „other fruit“ übersetzt andere Früchte und „Juice Blend“ Saftmischung heißen. Der Täuschungsvorwurf ist daher aus unserer Sicht berechtigt.

Fazit:
Die Kennzeichnung und Aufmachung sollte die Zusammensetzung des Produktes klar widerspiegeln, sowohl durch eine Änderung der Abbildung als auch durch die konkrete Nennung der enthaltenen Saftmengen auf der Schauseite. Ein auf dem deutschen Markt angebotenes Lebensmittel sollte nicht nur die Pflichtkennzeichnungen sondern auch andere für Verbraucher interessante Angaben wie Nährwerte in deutscher Sprache angeben.

Stellungnahme der Cape Beverage GmbH, Berlin

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 04.03.2014 liegt kein Antwortschreiben vor.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de