So haben Hersteller reagiert:

Danival Couscous mit 7 Gemüse

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Aus dem Handel genommen: Produkt, dass Couscous anpreist, aber keinen Couscous enthält
Geändert

Der Produktname weist unmissverständlich auf Couscous als Zutat des Produktes hin. Da tatsächlich kein Weizengrieß im Produkt ist, sollte die Bezeichnung korrigiert und den Tatsachen angepasst, z. B. „Gemüsemischung in Tomatensauce“, lauten. Die fehlende Verkehrsbezeichnung ist zu ergänzen.

Auf dem Glas steht in Deutsch Couscous mit 7 Gemüsen. Couscous ist ein Weizengrieß. Dieser ist aber nicht im Glas vorhanden. Das finde ich irreführend.
Frau R. aus Köln vom 23.10.2013

Darum geht’s:

Der Produktname preist ein vollständiges Gericht aus Getreide mit Gemüse an. Die Abbildung zeigt verschiedene Gemüsearten, Kichererbsen und Gewürze. Die Verkehrsbeschreibung, die die Zusammensetzung des Produktes genauer beschreiben könnte, fehlt. Die Zutatenliste führt den auf der Schauseite genannten Couscous nicht auf.

Das ist geregelt:

Nach §§ 3, 4 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) müssen Lebensmittel in Fertigpackungen die so genannte Verkehrsbezeichnung angeben. Die Verkehrsbezeichnung ist entweder die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung oder wenn es diese nicht gibt, die „nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung“ oder „eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden.

Gemäß § 11 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt beispielsweise dann vor, wenn zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit oder Zusammensetzung des Produkts verwendet werden.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Wie bei jedem Lebensmittel sollte der tatsächliche Inhalt mit den angepriesenen Zutaten übereinstimmen. Dies ist hier nicht der Fall.

Fazit:

Der Anbieter muss die Bezeichnung korrigieren und das Produkt so bezeichnen, dass Missverständnisse über die Zutaten ausgeschlossen sind. Außerdem muss das Produkt die vorgeschriebene Verkehrsbezeichnung tragen.

Stellungnahme der Moulin d'Andiran, Andiran/Frankreich

Der Anbieter hat am 13.01.2014 mitgeteilt, dass Produkt „Danival – 7 Gemüse für Couscous“ nicht mehr anzubieten, so dass es in ein paar Monaten nach dem Abverkauf der bereits hergestellten Produkte nicht mehr im Handel zu finden sein wird.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de