Das ärgert beim Einkauf:

Edeka Fett-Burner

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Unglaubwürdig: Fruchtextrakte allein können keine Fettpolster an Bauch und Hüfte wegzaubern
getaeuscht

Die Aussagen:
·"Fördert die Fettverbrennung"
·"Verringert den Bauch- und Hüftumfang"
·"... fördert ... nachweislich eine Gewichtsreduktion und eine Verringerung des Bauch- und Hüftumfangs"
sind vermutlich nicht zugelassene Werbebehauptungen (nicht im Health Claims Register der EC). Dass zwei Kapseln mit 900 mg Fruchtextrakt täglich die ausgelobte Wirkung aufweisen, ist meines Erachtens eine Verbrauchertäuschung.
Verbraucher aus Grenzach-Wyhlen vom 13.07.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale:

Zusammenfassung:
Wer täglich zwei Kapseln des „Edeka Fett-Burners“ mit der Wirkstoffkombination aus Zitrusfrucht- und Guaranaextrakt einnimmt, soll Körpergewicht verlieren und gezielt Körperfett an Bauch und Hüfte abbauen. Eine fettverbrennende Wirkung versprechen auch der Name „Fett-Burner“ und die Abbildung einer schlanken Frauentaille mit Maßband. Das Produkt, das sich ausschließlich an Überwichtige wendet, vermittelt einen übertriebenen Effekt in Bezug auf das Ergebnis.
Der Anbieter sollte auf die unrealistische Abbildung und die Werbeaussagen verzichten und sich auf die Angabe der Zweckbestimmung beschränken.

Darum geht’s:
Der Produktname lautet „Edeka Fett-Burner“, die Bezeichnung „Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diät). Ergänzende Bilanzierte Diät zur diätetischen Behandlung von Übergewicht mit erhöhtem Bauchfett“.
Die Schauseite der Kartonverpackung zeigt eine schlanke Frauentaille mit Maßband sowie angeschnittener Orange, Blutorange und Grapefruit. Über- und unterhalb der Abbildung stehen die Hinweise „natürlicher Wirkstoff: 100 % Fruchtextrakt“, „Fördert  die Fettverbrennung“ und „Verringert den Bauch- und Hüftumfang“. Als Verzehrsempfehlung gibt der Hersteller zwei Kapseln pro Tag an. Über der Nährwerttabelle auf der Rückseite steht „Die Kombination aus Citrusfrucht- und Guaranaextrakt fördert aufgrund der Eigenschaften und Merkmale nachweislich eine Gewichtsreduktion und eine Verringerung des Bauch- und Hüftumfangs.“

Das ist geregelt:
Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels. Dazu zählen auch die einem Lebensmittel zugesprochenen Wirkungen.
Die Diätverordnung regelt die Kennzeichnung sogenannter bilanzierter Diäten.  Danach lautet die Bezeichnung „Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diät)”. Außerdem müssen bilanzierte Diäten unter anderem den Hinweis „zur diätetischen Behandlung von …” ergänzt durch die Krankheit, Störung oder Beschwerden, für die das Lebensmittel bestimmt ist sowie eine Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale, denen das Lebensmittel seine Zweckbestimmung verdankt, tragen.
Die Health Claim-Verordnung (HCVO) regelt die Verwendung gesundheits- und nährwertbezogener Angaben. Danach ist eine gesundheitsbezogene Angabe „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht“.
Die Angaben müssen von der EU-Kommission zugelassen sein.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Als ergänzende bilanzierte Diät trägt das Produkt eine Zweckbestimmung und eine Wirkungsbeschreibung. Darüber hinaus handelt es sich bei den Angaben und der Abbildung aber aus Sicht der Verbraucherzentrale um gesundheitsbezogene Werbung, die einen falschen Eindruck über das Ausmaß der Wirkung des Produktes vermitteln:

- Name „Fett-Burner“
- Abbildung der schlanken Frauentaille mit Maßband
- „Fördert die Fettverbrennung“
- „Verringert den Bauch- und Hüftumfang“

Die ergänzende bilanzierte Diät „Fett-Burner“ wendet sich ausschließlich an Menschen mit Übergewicht – und zwar einer Adipositas mit einem Body-Mass-Index ab 26.Eine erhebliche Gewichtsabnahme ist ohne eine Veränderung der Energiebilanz aber nicht möglich. Es muss also weniger Energie aufgenommen und/oder mehr Energie durch körperliche Bewegung verbraucht werden. Darauf basieren die wissenschaftlich abgesicherten Therapieprogramme entsprechend der aktuellen Leitlinie zur Prävention und Therapie der Adipositas.

So schreibt auch die Zeitschrift Ökotest in einer aktuellen Untersuchung zu Schlankheitsmitteln – darunter auch der „Edeka Fett-Burner“ – Folgendes: „Die Produkte im Test versuchen zwar, den Eindruck zu erwecken, dass mit ihnen das Abnehmen klappt. Dass dies aber auch langfristig funktioniert, ist nicht belegt.“ Konkret heißt es dort zur Gruppe der „Fett-Burner“, dass „haltbare wissenschaftliche Belege komplett fehlen“.
Eine erhebliche Gewichtsabnahme als Therapie der Adipositas ist nicht zu verwechseln mit einem unter Studienbedingungen „messbaren“ Effekt, der laut Produktbeschreibung nachgewiesen ist.

Fazit:
Der Anbieter sollte Werbeaussagen wie „fördert die Fettverbrennung“, „verringert den Bauch- und Hüftumfang“ und gleichsinnige Formulierungen sowie die Bezeichnung des Produktes als „Fett-Burner“ und die Abbildung auf der Schauseite entfernen. Es muss deutlich werden, dass das Produkt bei einer Behandlung von Übergewicht lediglich zur Unterstützung einer Gewichtsabnahme dienen kann.

 

Stellungnahme

Stellungnahme der Vitalia Vertriebs GmbH, Würzburg

Kurzfassung:

Das Produkt ist eine ergänzende bilanzierte Diät, kein Nahrungsergänzungsmittel. Die Health-Claims-Verordnung greift hier nicht. Eigenschaften und Merkmale des Produktes sind Pflichtkennzeichnungen.
Es gibt eine veröffentlichte Studie als Wirksamkeitsnachweis (Dallas, 2013) in der nach 12 Wochen eine signifikante Senkung des Taillenumfangs, Hüftumfangs, Bauchfetts und des Körpergewichts nachgewiesen werden konnte.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de