So haben Hersteller reagiert:

Gepa Bio Canela cremig ehemals Gepa Bio Wildblüten Honig mit Zimt

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Korrigiert: „Honig“ mit Gewürzmischung nun zutreffend als Honigzubereitung bezeichnet
Geändert

Unserer Ansicht nach sind der Produktname und die Bezeichnung des Brotaufstriches unzulässig. Der Anbieter muss sie gesetzeskonform ändern. Darüber hinaus sollte sich das angepriesene Gewürz Zimt nicht ohne Hinweis als ein Gewürzpotpourri mit drei weiteren Gewürzen entpuppen.

Honig mit Zimt klang für mich sehr spannend, so dass ich dieses Produkt gerne probieren wollte. Beim Kosten zu Hause bin ich dann sehr erschrocken, weil er so ganz anders geschmeckt hat, als ich erwartet hatte. Erst als ich ganz genau auf der Rückseite die Zutaten gelesen habe, ist mir aufgefallen, dass außer Zimt auch noch Nelke, Kardamom und Muskat enthalten waren. Diesen Honig hätte ich so nie gekauft, weil ich keine Nelke mag. Kann man das nicht schon deutlich auf die Vorderseite schreiben?
Außerdem hat mir ein Freund der selber Bienen hat einmal erzählt, dass man Honig gar nichts zusetzen darf. Und wenn man es trotzdem macht, darf man das Produkt nicht mehr als Honig bezeichnen. Das stimmt dann aber gar nicht, oder?
Frau H. aus Holzkirchen vom 25.10.2014

Darum geht´s:

Die Etiketten auf Deckel und Hauptsichtseite bezeichnen das Produkt als Bio Wildblüten Honig mit Zimt. Die Abbildung zeigt mehrere Zimtstangen und weitere Pflanzenteile. Die Verkehrsbezeichnung lautet „Honig mit Zimt-Gewürzmischung“.
Neben Zimt geben laut Zutatenliste Nelken, Kardamom und Muskat dem Honig seinen Geschmack.

Das ist geregelt:

Laut Honigverordnung dürfen Honig keine anderen Stoffe als Honig zugefügt werden. Gemäß § 11 des Lebensmittel- und Futtermittel-Gesetzbuches (LFGB) ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt beispielsweise dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben oder sonstige Aussagen verwendet werden.

So sieht´s die Verbraucherzentrale:

Die Verkehrsbezeichnung und der gleichlautende Produktname widersprechen den Vorgaben der Honigverordnung.

Nelken und Muskatnuss sind Gewürze mit einem starken Eigengeschmack, die nicht jedermanns Sache sind. Zwar sind für Pflanzenkenner die neben Zimt abgebildeten Pflanzenteile als Kardamomkapsel und Nelke zu identifizieren. So genau werden beim Einkauf jedoch die wenigsten Verbraucher das Etikett betrachten. Verbraucher können daher nachvollziehbar vom Geschmack enttäuscht sein.

Fazit:

Der Anbieter sollte eine zulässige Verkehrsbezeichnung und einen zulässigen  Produktnamen wählen sowie bereits auf der Hauptsichtseite auf eine Gewürzmischung oder die verschiedenen Gewürze als Zusatz hinweisen.

Stellungnahme der GEPA, Wuppertal

Kurzfassung:

Der Produktname wurde bereits vor Anfrage der Verbraucherzentrale geändert in „Bio Canela“. Seit August wird das Produkt mit neuen Etiketten abgefüllt und ist schon im Handel erhältlich. Eine charakteristische Zutat auf der Vorderseite hervorzuheben ist marktüblich. Auch vor der Änderung waren alle Gewürze in Zutatenliste transparent aufgelistet.

Ergebnis

Der Anbieter hat die unzulässige Verkehrsbezeichnung und den Produktnamen geändert. Leider bietet jedoch der neue Phantasiename Bio Canela dem Kunden keine Information, was für ein Lebensmittel überhaupt in dem Glas steckt.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de