Das ärgert beim Einkauf:

Gut & Günstig Geflügelsalat

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Hinweis auf Alkohol erst auf der Rückseite im Zutatenverzeichnis – Sherry ist in dieser Aufzählung leicht zu übersehen
getaeuscht

Ein Hinweis auf eine alkoholische Zutat in Lebensmitteln sollte deutlich auf der Verpackung erkennbar sein.

In manchen der angebotenen Brotaufstriche, wie z. B. im Geflügel Brotaufstrich, befindet sich Alkohol (Sherry). Dieser Alkoholgehalt ist meiner Meinung nach nicht eindeutig auf der Verpackung gekennzeichnet und erst nach genauem Durchlesen der langen Zutatenliste ersichtlich. Dies kann vor allem für Schwangere, kleinere Kinder oder Alkoholkranke problematisch sein, ist jedoch auch für Personen, die aus anderen Gründen auf Alkohol verzichten, nicht verbraucherfreundlich gekennzeichnet. Ich würde mir wünschen, dass ein Alkoholgehalt in Lebensmitteln deutlicher hervorgehoben wird, und sei es nur durch hervorgehobenen Text wie es bei z. B. Allergenen der Fall ist.
Verbraucherin aus Frankfurt vom 08.09.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale:

Darum geht’s:

Auf dem Verpackungsdeckel weist kein Hinweis auf den Alkoholgehalt des Geflügelsalats hin. Der Alkoholzusatz in Form von Sherry wird erst auf der Becherseite im klein gedruckten Zutatenverzeichnis ersichtlich.

Das ist geregelt:

Laut Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gilt für verpackte Lebensmittel, dass alle Zutaten in der Zutatenliste aufgeführt werden müssen. Ein zusätzlicher Hinweis ist für Alkohol nicht vorgeschrieben.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Menschen, die auf Alkohol verzichten müssen oder möchten, werden nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht ausreichend informiert. Die Nennung im Zutatenverzeichnis kann – vor allem bei langen Zutatenlisten wie im vorliegenden Fall – in der Einkaufssituation leicht übersehen werden.

Fazit:

Alkoholhaltige Lebensmittel sollten einen gut lesbaren und schnell auffindbaren Hinweis auf Alkohol tragen.

Stellungnahme der Edeka Zentrale AG & Co. KG

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 25.09.2017 liegt keine inhaltliche Antwort zum Sachverhalt der Verbraucherbeschwerde vor.

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