Das ärgert beim Einkauf:

Kennzeichnung der Zutaten im online-Produktkatalog 2014 auf baeckerei-klabunde.de

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Vollkornbrot ohne Vollkorn und Brot mit 100 % Getreide
getaeuscht

Nach dem online-Blätterkatalog der Bäckerei Klabunde enthalten einzelne angebotene Backwaren nicht die nach den Leitsätzen für Brot vorgeschriebenen Zutaten und bestehen aus 100 % Getreide plus weiteren Zutaten. Der Anbieter sollte seine Produktnamen, Rezepturen und die Kennzeichnung der Zutaten den gesetzlichen Vorschriften entsprechend korrigieren.

Das Produkt wird als "Vollkornmehrkorn" bzw. "Vollkornmehrkornbrot"ausgezeichnet, obwohl es scheinbar kein Vollkornmehl oder Vollkornschrot enthält. Als ich auf mehrfache Nachfrage Zutatenlisten bekam, fiel mir auf, dass das "Vollkornmehrkornbrot" kein Vollkorn enthält. Weiterhin fiel auf, dass das "Vollkornbrot" weniger als die durch das Lebensmittelbuch geforderten 90 % Vollkornmehl enthält.Auf nochmalige Nachfrage verwies mich Herr Klabunde auf den Online Produktkatalog. Die Zutatenliste des "Vollkornbrots war in der Online-Zutatenliste so verändert, das nun im Mehlanteil 90 % Vollkornmehl ist. Die Angaben zum "Vollkornmehrkornbrot" sind unverändert, es enthält weiterhin kein Vollkorn.
Verbraucher aus Kassel vom 30.03.2015

Darum geht’s:

Auf der Internetseite baeckerei-klabunde.de können Verbraucher den Produktkatalog 2014 der Bäckerei Klabunde durchblättern. Die Angebote der 18 Filialen an Backwaren sind detailliert beschrieben. Unter anderem gibt es ein Vollkornmehrkornbrot ohne Getreideerzeugnisse aus dem vollen Korn, dessen Bezeichnung Roggenmischbrot lautet. Weiterhin ist der Redaktion aufgefallen: Mehrere Brote und Kleingebäck enthalten laut den Zutatenlisten neben weiteren Zutaten wie Wasser 100 % Getreidemahlerzeugnisse in der Zutatenliste, was rein rechnerisch schon nicht möglich ist.

Das ist geregelt:

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) schreibt unter anderem vor, die Menge einer Zutat oder Zutatenklasse als Prozentsatz der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung anzugeben. Die Mengenangabe kann in der Bezeichnung, in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Zutatenverzeichnis bei der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse stehen.

Zudem dürfen nach der LMIV, Informationen über Lebensmittel nicht in die Irre führen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels. Unter Eigenschaften wird unter anderem auch die Zusammensetzung eines Lebensmittels verstanden. Dieser Grundsatz gilt auch für die Werbung und die Aufmachung von Lebensmitteln.

Nach den Leitsätzen für Brot und Kleingebäck wird Vollkornbrot aus mindestens 90 Prozent Roggen- und Weizenvollkornerzeugnissen in beliebigem Verhältnis zueinander hergestellt. Der Prozentsatz bezieht sich dabei auf den Gehalt an Getreidemahlerzeugnissen im Gesamtprodukt.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Bei vielen Verbrauchern stehen Brot und andere Backwaren täglich auf dem Speiseplan. Entsprechend gut vertraut sind sie mit der großen Vielfalt des Brotangebotes in Deutschland. Produktnamen wie Roggen-, Weizenmisch- oder Vollkornbrot sind häufig mit einer genauen Vorstellung von der Zusammensetzung verbunden. Ein Vollkornbrot ohne Vollkornerzeugnisse in der Zutatenliste irritiert Kunden zu Recht und entspricht nicht der Verkehrsauffassung.
Getreide in Form seiner verschiedenen Mahlerzeugnisse ist die wesentliche Zutat von Brot und Brötchen. Die verwendeten Mengenanteile offenzulegen, ist verbraucherfreundlich. Dabei geht es jedoch nicht, in der Zutatenliste die Mengen lediglich auf die Summe der Mahlerzeugnisse zu beziehen. Die Mengenangaben müssen sich vorschriftsgemäß auf 100 g des Gesamtproduktes beziehen.

Fazit:

Der Anbieter sollte in seinen Angebotsbeschreibungen durchgängig die Vorschriften der LMIV zur Lebensmittelkennzeichnung und die Vorgaben der Leitsätze für Brot und Kleingebäck beachten.

Stellungnahme der Albert Klabunde und Sohn GbR, Melsungen

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 27.04.2015 liegt keine Antwort vor.

 

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de