So haben Hersteller reagiert:

Saint Albray Légère* 20 % Fett abs. ehemals Saint Albray mild-würzig + leicht 20 % Fett

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Jetzt auf den ersten Blick erkennbar, wie viel Fett der Käse hat
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Die Verpackung hat mehrere unterschiedliche Informationen zum Fettgehalt des Käses, die ohne weitere Erklärungen im direkten Zusammenhang für Verbraucher schwer verständlich und auch widersprüchlich erscheinen können. Der Anbieter sollte ein Verwirr- und Ratespiel vermeiden und klar auf den ersten Blick den absoluten Fettgehalt benennen und erklären, was leicht in Bezug auf den vorliegenden Käse im Einzelnen bedeutet.

Der französische Weichkäse Saint Albray wird mit „Leicht 20 % Fett“ beworben.Suggeriert wird damit, dass es sich um einen fettarmen Käse handelt. Ein kleines Sternchen verweist auf das „Kleingedruckte“, das sich auf der Unterseite der Käseverpackung befindet: „Leicht* –(minus) 20 % Fett“ heißt es dort.  Weiter unten liest man dann:  „Fettreduziert gegenüber Weichkäse mit 60 % Fett i.Tr./F.i.T.“Also: Der normale Saint Albray Weichkäse hat 60 % Fett. Dieser jedoch 20% weniger Fett i.T. Somit hat der mit Großschrift „20 % Fett“ beworbene Käse 40 % Fett.Um die Verwirrung komplett zumachen, weisen die Angaben des Nährwertes pro 100 g u.a. nur 20 g Fett aus. Nach diesen unterschiedlichen, verwirrenden Aussagen versteht man eigentlich gar nichts mehr. Hat der Käse nun tatsächlich 20 g oder doch eher 40 g Fett?
Verbraucher aus Koblenz vom 22.01.2014

 

Darum geht’s:

Der Käse ist auf der Schauseite als „leicht*“ und mit „20 % Fett“ beworben. Der Verbraucher erwartet aufgrund dieser Darstellung einen fettarmen Käse. Auf der Rückseite der Verpackung steht als weitere Information zum Fettgehalt der Hinweis „Leicht* - 20 % Fett“. Die Auflösung des Sternchenhinweises lautet: „* Fettreduziert gegenüber Weichkäse mit 60 % Fett i.Tr./F.i.T.“. Weitere Angaben zum Fettgehalt dieses Käses stehen in der Bezeichnung: „Französischer Weichkäse aus pasteurisierter Kuhmilch, 40 % Fett i. Tr./F.i.T.“ und der Nährwerttabelle: 20 g Fett/100. Der Verbraucher ist durch die unterschiedliche Art und Weise der Fettgehaltsangaben verwirrt und sieht sich getäuscht.

Das ist geregelt:

Laut deutscher Käseverordnung muss der Fettgehalt bei Käse entweder als Prozentwert bezogen auf die Trockenmasse (Fett i. Tr.) oder als Fettgehaltstufe (z. B. Magerstufe, Viertelfettstufe) gekennzeichnet sein. Zusätzlich darf der Anbieter auch den absoluten Fettgehalt angeben.

Nach der sogenannten Health-Claims-Verordnung ist die Werbung mit „reduziert“ oder „leichter“ in Bezug auf Makronährstoffe wie Kohlenhydrate, Eiweiße und Fett nur erlaubt, wenn der Unterschied gegenüber einem Vergleichsprodukt mindestens 30 % beträgt.

Das ist hier mit einem Unterschied von 33 % Fett zum genannten Vergleichsprodukt (Weichkäse mit 60 % Fett in der Trockenmasse) erfüllt.

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie die Zusammensetzung. Solche Irreführungen sind auch in der Werbung und Aufmachung eines Lebensmittels unzulässig.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Verbraucher erfährt auf der Schauseite nur, dass der Käse „leicht*“ sein und 20 % Fett haben soll. Es fehlt die Konkretisierung, worauf sich die 20 % Fett beziehen, die Gesamtmenge oder die üblicherweise gemeinte Trockenmasse oder, ob die Angabe die reduzierte Fettmenge darstellen soll. Die hervorgehobene Wiederholung auf der Rückseite „Leicht* - 20 % Fett“ kann aufgrund des kurzen Striches als „Leicht* gleich minus 20 %“ Fett verstanden werden. Hinzu kommt, dass die Angaben des Fettgehaltes in der Trockenmasse Prozentangaben sind und 40 % im Vergleich zu 60 % nicht 20 % sondern 33 % weniger Fett in der Trockenmasse sind. Die Angabe in der Nährwerttabelle von 20 g Fett/100 g macht das Verwirrspiel mit Prozentangaben um den Fettgehalt komplett.

Die unterschiedlichen Möglichkeiten der Fettangabe – absolut und in Bezug auf die Trockenmasse – machen einen Vergleich von Fettgehalten und damit eine Bewertung schwierig, ob ein Käse fettreduziert ist. Beispielsweise enthalten 100 g Hartkäse mit 40 % Fett i. Tr. aufgrund des geringeren Wassergehaltes wesentlich mehr Fett als ein Weichkäse mit 40 % Fett i. Tr. Außerdem wird unserer Ansicht nach vielen Verbrauchern nicht bekannt sein, dass eine Werbung mit „leicht“ mindestens eine 30-prozentige Reduktion des beworbenen Nährstoffes erfordert.

Fazit:

Der Anbieter ist hier gefordert, dem Verbraucher verständliche Angaben zu liefern. Auf der Schauseite sollte die Bezugsgröße der Fettangabe stehen, z. B. 20 % Fett absolut oder 20 % Fett/100 g. Außerdem muss die Werbung mit „leicht“ in direktem Zusammenhang erklären, gegenüber welchem Käse der vorliegende um wie viel % Fett reduziert ist.

Generell ist eine einheitliche und damit vergleichbare Kennzeichnung des Fettgehaltes sinnvoll. Nur sie kann den immer wiederkehrenden Missverständnissen um den Fettgehalt in Käse ein Ende setzen. Die verpflichtende Angabe des absoluten Fettgehaltes anstelle des Fettgehaltes in der Trockenmasse bzw. als Fettgehaltsstufe wäre für Verbraucher aus Sicht der Verbraucherzentrale am eindeutigsten.

Stellungnahme der Bongrain Deutschland GmbH, Wiesbaden

Kurzfassung:

Auf der Schauseite befindet sich er Begriff „leicht*“, darunter die dafür relevante Angabe „20 % Fett“ zur gesetzlich verpflichteten Erklärung dieses Begriffs. Sie wird in den Nährwertangaben (pro 100 g Produkt) wiederholt. Über das „*“ erfolgt nur eine weitere Erläuterung von „leicht“. „40 % Fett i.Tr.“ ist eine gesetzliche Pflichtangabe, für die Beurteilung, ob ein Käse leicht ist, nicht relevant.“

Ergebnis

Im Rahmen eines Marktchecks 2016 haben wir eine Änderung des Produktes festgestellt. Der Anbieter hat die ankündigte Überarbeitung der Verpackung umgesetzt und stellt die Angaben zum Fettgehalt jetzt eindeutig dar.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de