Das ärgert beim Einkauf:

Vitam Hefeflocken

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Symbol mit Beschriftung „glutenfrei“ und an anderer Stelle Hinweis auf mögliche Kontamination mit Gluten
getaeuscht

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale ist die Angabe mit dem Symbol „glutenfrei“ für Betroffene kaufentscheidend. Das Vertrauen in die Kennzeichnung wird jedoch gestört, wenn an anderer Stelle der Verpackung ein Hinweis auf eine mögliche Verunreinigung mit Gluten erfolgt.

Auf der Verpackung steht glutenfrei und das Symbol mit der durchgestrichenen Ähre. Auf derselben Verpackung steht aber auch: "Wird in einer Anlage hergestellt, über welche auch Milch, Nüsse und Gluten verarbeitet werden." Ich habe telefonisch nachgefragt und zur Antwort bekommen, dass die Anlagen zwischen den verschiedenen Produkten gereinigt werden und dass die Reste keinem Schaden würden. Reste sind aber gleichbedeutend mit Spuren. […] Für Zöliakie-Patienten ist dieses Produkt nicht glutenfrei. Darf man wirklich "glutenfrei" drauf schreiben, wenn das Produkt Spuren von Gluten enthalten kann? Damit würde das glutenfrei Symbol für Zöliakie-Patienten nutzlos werden und würde nur noch den Menschen "helfen" die aus Mode- oder Diätgründen auf Gluten verzichten.
Verbraucherin aus Karlsruhe vom 11.08.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale:

Darum geht’s:

Auf der Rückseite der Verpackung steht unterhalb der Nährwertangaben das „Glutenfrei“-Zeichen, das Symbol einer durchgestrichenen Ähre der Deutschen Zölliakiegesellschaft. Zusätzlich warnt der Anbieter an anderer Stelle – auf der Verpackungsseite unter der Zutatenliste – mit dem Hinweis „Wird in einer Anlage hergestellt, über welche auch Milch, Nüsse und Gluten verarbeitet werden“. Dieser Hinweis soll Verbrauchern vermitteln, dass durch Kontamination Spuren der genannten Allergene in das Produkt gelangt sein könnten. Ein Hinweis auf „Spuren“ ist freiwillig und nicht an einen Schwellenwert gebunden.

Das ist geregelt:

Eine EU-Verordnung regelt die Verbraucherinformation zu Gluten in Lebensmitteln. Produkte mit der Kennzeichnung „glutenfrei“ dürfen danach höchstens 20 Milligramm Gluten je Kilogramm Produkt enthalten. In dieser Menge ist Gluten auch für Menschen mit einer Zölliakie verträglich.

Hinweise wie „Kann Spuren von Weizen enthalten“ beziehen sich dagegen auf mögliche produktionsbedingte Verunreinigungen mit Allergenen. Sie sind freiwillig und nicht an Schwellenwerte gebunden.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Menschen mit einer Zölliakie (Glutenunverträglichkeit) müssen diesen Stoff ihr Leben lang streng meiden und benötigen daher zuverlässige und unmissverständliche Informationen zum Glutengehalt.

Der Warnhinweis auf der Verpackungsseite, dass im Betrieb glutenhaltige Produkte verarbeitet werden, kann Betroffene verunsichern: Sie wissen nicht, ob sie sich auf die Angabe „glutenfrei“ noch verlassen können.

Vergleichbar beurteilt es auch der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) in seiner Stellungnahme auf der 68. Arbeitstagung 2011. Danach sind Angaben, die die Abwesenheit eines Allergens suggerieren in Verbindung mit Warnhinweisen, die eine mögliche Kontamination mit diesen Allergenen andeuten, als irreführend zu beurteilen.

Fazit:

Der Anbieter sollte daher die Werbung „glutenfrei“ nicht in Verbindung mit einem Hinweis auf mögliche Spuren verwenden.

Stellungnahme der VITAM GmbH, Hameln

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 28.08.2017 liegt bisher keine Antwort vor.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de