So haben Hersteller reagiert:

Werbung zu Neuzeller Kloster-Bräu Marathon Bier auf klosterbrauerei.com

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben für Bier mit mehr als 4,8 Volumenprozent Alkohol aus dem Internet entfernt
Geändert

Die Neuzeller Klosterbrauerei hat Biere im Sortiment, die durch eine Anreicherung mit bestimmten Stoffen besonders "gesund" sein sollen, wie etwa ein Bier mit dem Namen "Marathon". In meiner Vorstellung ist Bier mit einem Alkoholgehalt von 4,8 % vol. kein Getränk, das man wegen seiner angeblichen Gesundheitseffekte trinken sollte. Die Health-Claims Verordnung regelt außerdem, dass gesundheitsbezogene Angaben auf Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent grundsätzlich verboten sind.
Frau K. aus Erdmannhausen vom 30.06.2014

Zusammenfassung:
Ein Bier mit 4,8 Volumenprozent Alkohol wird für Langstreckenläufer zur Regeneration empfohlen und mit gesundheitsbezogenen Aussagen beworben. Nach der Health-Claims-Verordnung ist dies bei derart hohem Alkoholgehalt grundsätzlich verboten. Zudem sind alkoholhaltige Getränke bei oder nach sportlicher Aktivität ungeeignet.
Der Anbieter sollte diese nach unserer Auffassung unzulässige Werbung mit Gesundheitsversprechen und die positive Auslobung von L-Carnitin beseitigen sowie den Namen Marathon Bier ändern.

Darum geht’s:
Auf der Webseite Klosterbrauerei.com werden zahlreiche Biersorten zum Kauf angeboten, unter anderem ein Marathon Bier. Das Marathon Bier empfiehlt sich nicht nur durch seinen Namen und die Abbildung eines Sportlers auf dem Frontetikett für Langstreckenläufer, sondern auch durch folgende Angaben:

  • „Das Sportlichste unter den Wellnessbieren“
  • „Marathon ist das erste Bier mit L-Carnitin, ein verwandter Stoff der Vitamin-B-Gruppe und somit wichtig für den menschlichen Organismus. Das sportliche Pils wirkt nach körperlicher Betätigung vitalisierend und erfrischend.“

Der Alkoholgehalt beträgt 4,8 Volumenprozent.

Die Verbraucherin hält das Werben mit gesundheitlichen Effekten bei einem Alkoholgehalt über 1,2 % vol. für unzulässig.

Das ist geregelt:
Die Health-Claims-Verordnung (HCVO) regelt die Verwendung gesundheits- und nährwertbezogener Angaben. Danach ist eine gesundheitsbezogene Angabe „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht“.
Die Angaben dürfen unter anderem „nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein“ und „nicht zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen. Zudem dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Nährwertbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn sie sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Durch den Zusatz von L-Carnitin soll das Marathon Bier „wichtig für den menschlichen Organismus“ sein und insbesondere „nach körperlicher Betätigung vitalisierend und erfrischend“ wirken. Unserer Ansicht nach wird hierdurch ein besonderer Nutzen für den Körper und die Eignung zur Regeneration ausgelobt. Alkoholische Getränke sind bei sportlicher Betätigung grundsätzlich ungeeignete Getränke. Nach beispielsweise einem Marathonlauf können sie sogar direkt gesundheitsschädlich sein. Denn die bei einem Marathonlauf übliche Dehydrierung der Läufer im Ziel sollte schnellstmöglich mit geeigneten Getränken ausgeglichen werden. Alkoholische Getränke zählen in keinem Fall dazu, nicht zuletzt wegen der entwässernden Wirkung von Alkohol.

Gesundheitsbezogene Angaben sind für alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 vol. % Alkohol nach der HCVO grundsätzlich verboten.

Fazit:
Der Anbieter sollte den Namen der Biersorte in eine neutrale Bezeichnung ändern und die gesundheitsbezogenen Angaben für das Marathonbier von seinen Internetseiten entfernen.

Stellungnahme der Klosterbrauerei Neuzelle GmbH, Neuzelle

Gerne sind wir bereit, zur Lebensmittelklarheit beizutragen. Wir haben dementsprechend die Aussagen in unserem Online-Auftritt zum Marathon Bier angepasst.

Ergebnis

Bei nochmaliger Sichtung der Interseiten am 22.07.2014 war die Werbung für das Marathon Bier verändert in „Marathon ist das erste Bier mit L-Carnitin, ein verwandter Stoff der Vitamin-B-Gruppe. Das sportliche Pils mit der ganz besonders erfrischenden Note“. Die gesundheitsbezogenen Aussagen, dass das Bier wegen des L-Carnitin-Zusatzes „wichtig für den menschlichen Organismus“ und “vitalisierend“ sei, wurden somit entfernt. Der Name Marathon und der zweimalige Hinweis, dass das Bier sportlich sei, können Verbraucher weiterhin missverstehen, wenn sie dadurch eine Steigerung ihrer körperlichen Fitness und damit ihres gesundheitlichen Wohlbefindens erwarten. Die Aussage „das erste Bier mit L-Carnitin, ein verwandter Stoff der Vitamin-B-Gruppe“ ist unserer Auffassung nach eine nährwertbezogene Angabe und ebenso wie gesundheitsbezogene Aussagen nicht zulässig.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de