So haben Hersteller reagiert:

Werbung zu Produktangebot Slimforce Shake2Shape auf slimforce.de

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Die nicht durch die Health-Claims-Verordnung abgedeckten Versprechen zur Stoffwechselaktivierung, Sättigung, zu Inulin, Glucomannan und Maltodextrin sowie die detaillierten Angaben zur Gewichtsreduktion wurden aus den Internetseiten entfernt.
Geändert

Der Anbieter schreibt einzelnen Inhaltsstoffen des Shake diverse gesundheitliche Wirkungen zu, die nicht zugelassen sind. Ebenso ist die Werbung mit einer konkreten Gewichtsreduktion in Bezug auf Kilogramm und Zeitraum nach der Health-Claims-Verordnung (HCVO) nicht erlaubt.
Der Anbieter sollte die unzulässigen Claims und die konkreten Angaben zur baren Gewichtsreduktion von seinen Internetseiten entfernen.

Die Aussagen wie "Ohne Hunger schnell abnehmen", "positiv auf Ihren Energiestoffwechsel", "unterstützt die Fettverbrennung" und "gesund und schnell abnehmen" sind nicht glaubwürdig. Und dann die Erfolgsstory, die "über 2 Monate her ist", obwohl der Shake erst zwei Wochen da erhältlich ist? Ääääh?
Verbraucher aus Hagen vom 12.01.2016

Darum geht’s:

Auf slimforce.de wird das Produkt „Slimforce Shake2Shape“ als Mahlzeitenersatz zur Gewichtsreduktion beworben und über die Angebotsplattform amazon.de zum Kauf angeboten. Der Verbraucher beschwert sich über einige Wirkversprechen und den Erfahrungsbericht einer Konsumentin, die er für nicht glaubhaft hält. Der Verbraucherzentrale sind darüber hinaus noch weitere gesundheitsbezogene Angaben aufgefallen, die nicht im Einklang mit der HCVO stehen.

Im einzelnen sind dies folgende Aussagen:

  • „… 5 Kilogramm in 4 Wochen abnehmen. Das ist jetzt bereits zwei Monate her und ich habe in dieser Zeit noch weitere 3 Kilo abgenommen.“
  • „Die Vitamine B6, B12 und Pantothensäure wirken sich positiv auf Ihren Energiestoffwechsel aus und Zink unterstützt effizient die Fettverbrennung.“
  • „… Glucomannan unterstützt Sie beim Gewichtsverlust und kann sich positiv auf den Cholesterinspiegel auswirken.“
  • „Glucomannan ist ein besonders hochwertiger Ballaststoff, der die 50-fache Menge seiner Eigenmasse an Wasser binden kann und so äußerst langanhaltend sättigend wirkt.“
  •  „Glucomannan kann fettspaltende Enzyme während der Verdauung hemmen und somit die Fettaufnahme aus der Nahrung verringern.“
  • „Dieser Ballaststoff [Glucomannan] wirkt positiv auf die Darmflora und sorgt für die Aufrechterhaltung normaler Blutzuckerwerte.“
  • „Es [Inulin] beeinflusst den Insulinspiegel ebenfalls kaum. Dadurch bleibt Ihr Blutzuckerspiegel konstant und Ihre Fettverbrennung wird nicht unterbrochen. Außerdem hat es einen positiven Einfluss auf die Darmflora, da es hilft die guten Darmbakterien (Laktobakterien und Bifidobakterien) anzusiedeln und die Mineralstoffaufnahme aus der Nahrung erhöht.“
  • „So wird Maltodextrin beispielsweise langsamer resorbiert als viele andere Kohlenhydrate. Durch die verlangsamte Aufnahme steigt der Blutzucker nur langsam an.“

Das ist geregelt:

Die Health Claims-Verordnung (HCVO) regelt die Verwendung gesundheits- und nährwertbezogener Angaben. Danach ist „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht“, eine gesundheitsbezogene Angabe.
Die Angaben dürfen unter anderem „nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein“, „keine Zweifel über die Sicherheit und/oder die ernährungsphysiologische Eignung anderer Lebensmittel wecken und „nicht zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen“.
Weiterhin muss sich die gesundheitsbezogene Angabe nach Artikel 5 (Abs. 1a) der HCVO auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein.

Die Europäische Kommission hat eine Liste mit zulässigen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen für Lebensmittel (sogenannte “Health Claims”) verabschiedet. Andere gesundheitsbezogene Angaben, als die in der Liste genehmigten sind in der Regel verboten, außer das Zulassungsverfahren läuft noch.

Nach Paragraph 21 a der Diätverordnung und Artikel 12 b der HCVO sind Angaben über Dauer und/oder Ausmaß der Gewichtsabnahme nicht zulässig.

Von den für das Produkt „Slimforce Shake2Shape“ verwendeten gesundheitsbezogenen Angaben gibt es für die genannten Vitamine B6, B12 und Pantothensäure den Claim „trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei“ und für Zink „Zink trägt zu einem normalen Fettsäurestoffwechsel bei“.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Unseres Erachtens wirbt das Unternehmen für das Produkt Slimforce Shake2Shape  mit einer Reihe von gesundheitsbezogenen Werbeaussagen, die nicht erlaubt sind. Auch die Aussage zu den Vitaminen B6, B12 und Pantothensäure sieht die HCVO so nicht vor. „Stoffwechselaktivierung“ ist unserer Ansicht nach nicht gleichbedeutend mit „normalen Stoffwechsel“, sondern verspricht eine gesteigerte Aktivität.
Ebenso verspricht die Aussage „steigert effizient die Fettverbrennung“ sehr viel mehr als „trägt zu einem normalen Fettsäurestoffwechsel“ bei.

Fazit:

Der Anbieter sollte die nicht durch die HCVO und Diätverordnung gedeckten Aussagen aus seinem Internetauftritt entfernen.

Stellungnahme der Holt Nutrition, Eichen

Vielen Dank für die Hinweise. Wir haben die Textbausteine auf unserer Homepage der HCVO nun ordnungsgemäß angepasst. Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass die Dame aus der Erfolgsgeschichte lediglich ein reales Fallbeispiel darstellt und dieser nicht generalisiert und auf andere Kunden übertragen werden kann. Zu einer Gewichtsabnahme gehören sehr viele, teils individuelle Faktoren.

Ergebnis

Der Anbieter hat die Darstellung des Slimforce Shake2Shape auf slimforce.de geändert und die strittigen Aussagen entfernt.

Kritisch sehen wir nach wie vor den Titel „Stoffwechselaktivierung“ in der Rubrik Wirkprinzip.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de