Welche Produktbeschwerden bearbeiten wir?

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Welche Produktbeschwerden bearbeiten wir?

Unklare Kennzeichnungen, missverständliche Angaben und Bilder, die einen falschen Eindruck vermitteln, sind das Thema von Lebensmittelklarheit. Verbraucher:innen können alle Produkte melden, die sie für täuschend halten. 

Damit sie im Portal veröffentlicht werden, ist allerdings wichtig:

  • Die Online-Redaktion muss die Kritik nachvollziehen können. 
  • Das Produkt muss im Handel erhältlich sein, denn die Redaktion überprüft jeweils die aktuelle Kennzeichnung und Aufmachung und fotografiert die Lebensmittel. 

Vielfach geht es dabei um die Frage, wo die Grenze zu einer verbotenen Irreführung liegt, wie die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen erfolgte und wo die Anbieter Lücken in den Kennzeichnungsregelungen nutzen.

Um auch die Anbieterseite darstellen zu können, schreiben wir die Firmen an und geben ihnen die Möglichkeit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen So umfasst eine Produktmeldung auf Lebensmittelklarheit die Verbraucherbeschwerde, Produktabbildungen, die Bewertung der Internetredaktion und die Stellungnahme der Anbieterfirma, sofern vorhanden. 

Einige Beispiele:

  • Ein Joghurt, auf dessen Deckel Früchte abgebildet sind, enthält laut Zutatenverzeichnis kaum Früchte, sondern natürliche Aromen.
  • Eine Speiseölflasche vermittelt den Eindruck, es handle sich um Olivenöl, obwohl die eine Mischung aus verschiedenen Pflanzenölen enthält.
  • Das Angebotsprospekt eines Händlers enthält eine Seite mit „Angeboten aus unserer Region“. Es stammen jedoch nicht alle dort dargestellten Produkte aus der Region.
  • Ein Internet-Shop vermittelt den Eindruck, dass ein Nahrungsergänzungsmittel aus Obst und Gemüse besteht. Tatsächlich sorgen zahlreiche Zusätze für den Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen.

Graubereich

Lebensmittelklarheit gibt zu jeder Produktdarstellung eine Einschätzung ab und beschreibt dabei auch die relevanten Rechtsvorschriften. Als Verbraucherorganisation können wir aber keine Rechtsverstöße feststellen. Ob eine bemängelte Verpackungsgestaltung rechtlich noch zu akzeptieren ist oder bereits eine Irreführung vorliegt, lässt sich von uns nicht klären. Solange kein Gericht über den konkreten Fall entschieden hat, sprechen wir deshalb von „Graubereich“.

Liegen aus Sicht der Redaktion eindeutige Fehler vor, zum Beispiel ein durch Fehldruck abgeschnittenes Zutatenverzeichnis oder ein abgewischtes Mindesthaltbarkeitsdatum, wird die Produktmeldung nicht online gestellt und wir verweisen die Verbraucher:innen an die Lebensmittelüberwachung. Solche Fälle sind selten. Sieht die Redaktion bei einzelnen Kritikpunkten der Beschwerde weiteren Handlungsbedarf, weil die Kennzeichnung aus ihrer Sicht rechtswidrig ist, übermittelt sie diese Punkte an die Überwachungsbehörde zur weiteren Prüfung. 

Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband und die Verbraucherzentralen können rechtlich gegen Firmen vorgehen. Sie übernehmen zum Teil solche Fälle oder Kritikpunkte aus Lebensmittelklarheit, die sie für irreführend halten. In der Produktdarstellung stehen Informationen zu diesen Vorgehensweisen unter den Absätzen „Rechtliche Durchsetzung“ und „Ergebnis“. 

Für Lebensmittelklarheit.de nicht geeignet

Damit eine Beschwerde bei Lebensmittelklarheit veröffentlicht wird, muss sie allerdings zum Thema passen. Wir bearbeiten nachvollziehbare Kritik zur Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln.

Daher sind folgende Fälle nicht geeignet:

  • Beschwerden, die thematisch nicht passen: z. B. Mängel in der Lebensmittelhygiene wie mikrobiell verdorbene Produkte oder Glassplitter in Lebensmitteln; in diesen Fällen werden Verbraucher:innen an die zuständige Lebensmittelüberwachung  verwiesen.
  • Abwegige oder nicht ernst gemeinte Täuschungsvorwürfe, beispielsweise „ich vermisse den Sand im Sandkuchen“
  • Beschwerden, für deren Bearbeitung Laboruntersuchungen oder sensorische Prüfungen notwendig sind. In diesen Fällen wird die Beschwerde an die zuständige Lebensmittelüberwachung verwiesen.
  • Meldungen, die auf Informationsbedarf der Verbraucher:innen schließen lassen, werden als Fragen an die Redaktion beantwortet.

Grundsätzlich erhalten auch in diesen Fällen alle Verbraucher:innen eine Antwort auf ihre Meldung, in der die Redaktion erklärt, warum sie die Beschwerde nicht veröffentlicht.



Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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