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Fantasiebezeichnung Milkshake

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Fantasiebezeichnung Milkshake

Frage:

Vor einigen Tagen kaufte ich den Aktionsartikel "Milkshake Typ Erdbeere" bei einem Discounter. Als ich das Getränk zubereitete, bemerkte ich, dass es sich hierbei nicht wie auf der Verpackung aufgedruckt um einen Milkshake, sondern um ganz normale Erdbeermilch handelt. Da ich und auch sehr viele andere Endverbraucher dachten, dass es sich hier um Milkshake (geschüttelte Milch, die andickt) handelt, war die Enttäuschung sehr groß. Ich schrieb daraufhin den Hersteller an. Von diesem bekam ich zur Antwort, dass der Begriff Milkshake nicht irreführend sei, da es sich hierbei um eine Fantasiebezeichnung handeln würde und seitlich auf der Packung „milchlösliches Getränkepulver“ gedruckt ist. Für mich ist der Begriff Milkshake kein Fantasiebegriff, da man mit diesem Begriff aufgewachsen ist und sich dabei immer um einen Shake aus Milch, welche durch schütteln dicker wird, handelt. Nun meine Frage an Sie: Handelt es ich bei dem Begriff „Milkshake“ wirklich um eine Fantasiebezeichnung? Für eine Information Ihrerseits wäre ich sehr dankbar.

Antwort:

Tatsächlich ist der Begriff Milkshake – oder auch Milchshake – rechtlich nicht geregelt oder geschützt.

Anders als Milch, Joghurt oder Sahne ist der Begriff „Milchshake“ in der Milcherzeugnisverordnung nicht definiert. Insofern ist die Information des Herstellers korrekt.

Dass der Hersteller die korrekte Bezeichnung – in diesem Fall milchlösliches Getränkepulver – lediglich  seitlich auf die Packung schreibt, die Angabe „Milkshake“ dagegen auf die Packungsvorderseite, ist unserer Ansicht nach nicht verbraucherfreundlich. Zumal die Angabe „Milkshake“ nicht etwa eine reine Wortneuschöpfung ist, die jeder als Fantasiebezeichnung erkennt. Sie dürfte zumindest bei manch einem Verbraucher Assoziationen mit einer cremigen Konsistenz des fertigen Produktes wecken.

Unserer Ansicht nach sollte der Hersteller die korrekte Bezeichnung - in diesem Fall "milchlösliches Getränkepulver" - auf die Vorderseite des Produktes drucken, um Verbrauchern Klarheit über den Inhalt zu geben.

Lebensmittelklarheit.de fordert den Gesetzgeber auf, das Kennzeichnungsrecht entsprechend zu verbessern. Die Bezeichnung gehört auf die Vorderseite. Sie sollte für Verbraucher gut verständlich sein.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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