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Käseimitat in der Gastronomie

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Käseimitat in der Gastronomie

Frage

Ich habe Ihren Informationstext "Käse: Original oder Imitat?" gelesen. Wie sieht das denn aus, wenn in der Bedientheke einer Gastronomie eine Schale mit einem Produkt liegt, das aussieht wie Käse. Reicht es aus, wenn der Gastronom auf die Schale schreiben würde "Kein Käse"?

Antwort

Nein, diese Kennzeichnung ist nicht erlaubt.

„Käse“ ist eine geschützte Bezeichnung. Daher dürfen Hersteller Lebensmittel, die kein Käse sind, diesen aber imitieren oder ersetzen sollen, nicht mit dem Wort „Käse“ bezeichnen. Der Begriff „Käse“ darf auch kein Wortteil der Bezeichnung sein. Deshalb sind sowohl Angaben wie „Analogkäse“ und „Käsealternative“ unzulässig, als auch die Angabe „kein Käse“.

Stattdessen muss der Gastronom eine beschreibende Bezeichnung wählen, bei der er die Ersatzzutat nennt, beispielsweise „Lebensmittelzubereitung aus Pflanzenfett und Milcheiweiß“. Die Angabe kann in der Speisekarte, auf einem Aushang oder auf einem Schild an der Ware selbst erfolgen.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Max
08.01.2019 - 12:05

Antwort beantwortet leider die Frage nicht.
In einer Bedientheke besteht keine Pflicht zur Angabe der rechtlichen "Bezeichnung" (Verkehrsbezeichung). Die Phantasiebezeichnung, wie z.B. "Weltmeisterbrötchen" darf nicht irreführend sein. Daher erfährt man in der gastronomie eher nicht, was für einen Käse man da bekommt.

Redaktion Lebensmittelklarheit
10.01.2019 - 09:17

Auch ohne einen Hinweis auf „Käse“ kann eine Irreführung vorliegen, wenn beispielsweise eine „Pizzaschnitte“ oder einer überbackenen Laugenstange statt Käse ein Imitat enthält.

Gehen Käufer davon aus, dass das Lebensmittel mit Käse hergestellt wurde und/oder sieht der Belag nach Käse aus? Dann müssen sie nach unserer Rechtsauffassung über die Verwendung des Imitats aufgeklärt werden, um eine Irreführung auszuräumen. Die Art und Weise ist bei loser Ware nicht festgelegt. Und in welchen Fällen rechtlich eine Irreführung vorliegt, ist bei konkreten Produkten im Einzelnen zu klären. Das kann im Zweifel nur ein Gericht.

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