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Kennzeichnung „ohne Süßungsmittel“

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Kennzeichnung „ohne Süßungsmittel“

Frage

Ich habe ein Erfrischungsgetränk mit Tee gekauft. Auf der Vorderseite der Flaschen steht "ohne Süßungsmittel", jedoch ergibt sich aus der Zutatenliste, dass der Tee unter anderem aus aufgebrühten Steviablättern besteht. Ist das zulässig?

Antwort

Steviablätter sind nicht gleichzusetzen mit dem Süßungsmittel Steviolglycoside, das aus Steviablättern gewonnen wird. Die Angabe „ohne Süßungsmittel“ ist daher zulässig, wenn das Produkt Steviablätter enthält.

Der Begriff Süßungsmittel ist lebensmittelrechtlich definiert und bezeichnet eine Gruppe von Zusatzstoffen, die zum Süßen eingesetzt werden. Dazu zählt auch der Zusatzstoff E960, die sogenannten Steviolglycoside, der aus der Steviapflanze gewonnen wird. Um den Zusatzstoff herzustellen sind mehrere chemische Verarbeitungsschritte nötig. Der so gewonnene Süßstoff ist 200- bis 400-mal süßer als Haushaltszucker. Zusatzstoffe benötigen eine Zulassung und ihr Einsatz ist rechtlich geregelt.

Steviablätter hingegen zählen nicht als Süßungsmittel, sondern als Pflanzenteile. Sie schmecken leicht süß und lakritzartig. Sie gelten als neuartig („Novel Food“) – außer bei der Verwendung in Tee. Der Einsatz von Steviablättern in Lebensmitteln ist daher bislang nur in Tee – auch in Früchte- oder Kräutertee – zugelassen.

Eine Umfrage bei Lebensmittelklarheit sowie mehrere Verbraucheranfragen zeigen, dass der Begriff „Süßungsmittel“ für viele Verbraucher missverständlich ist. Viele verstehen den Begriff umfassender und sind der Meinung ist, dass Zuckerarten oder natürliche Zutaten wie Honig, Agavendicksaft und Dattelpulver zu den Süßungsmitteln zählen. Hersteller sollten bei gesüßten Lebensmitteln auf diesen missverständlichen Hinweis verzichten.

 

 

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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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Hanspeter Schmidt
16.12.2020 - 12:13

Sie schreiben: "Steviablätter hingegen zählen nicht als Süßungsmittel, sondern als Pflanzenteile. Sie schmecken leicht süß und lakritzartig. Sie gelten allerdings als neuartig („Novel Food“). Ihre Verwendung in Lebensmitteln ist bislang nur in Teemischungen zugelassen." Das klingt so, als seien die Steviablätter im "Erfrischungsgetränk mit Tee nicht zulässig, weil neuartig. Das ist nicht richtig, weil der Tee gerade mit den Steviablättern gebrüht werden darf. Diese Verwendung ist umfangreich schon für die Zeit vor 1997 dokumentiert.

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