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Augen auf beim Online-Kauf!

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Augen auf beim Online-Kauf!

In Zeiten der Coronakrise boomt der Online-Handel auch bei Lebensmitteln. Auch bei Online-Bestellungen müssen Anbieter die wichtigsten Informationen bereits vor dem Kauf zur Verfügung stellen.

Online-Händler muss umfassend informieren

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung sieht für den Versandhandel, zum Beispiel im Online-Shop, umfassende Informationspflichten vor.

Dabei müssen zu jedem im Internet angebotenen Lebensmittel nahezu alle Informationen bereit stehen, die der Kunde auch im Laden vor Ort bekommen würde:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Zutatenverzeichnis
  • Zutaten und Hilfsstoffe bei der Lebensmittelverarbeitung, die sie zu den häufigsten Allergenen gehören oder daraus hergestellt wurden
  • eine Mengenangabe bei Zutaten oder Klassen von Zutaten, die durch Bild oder Text hervorgehoben werden oder charakteristisch für das jeweilige Lebensmittel sind
  • Füllmenge des Lebensmittels
  • gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
  • Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • Eine Nährwertkennzeichnung
  • Ursprungsland oder Herkunftsort, sofern die Angabe bei dem betreffenden Lebensmittel auch außerhalb des Online-Handels verpflichtend ist, zum Beispiel bei unverarbeitetem Fisch
  • Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche korrekt zu verwenden;
  • Alkoholgehalt bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol

Gegebenenfalls kommen für bestimmte Lebensmittel weitere Informationen verpflichtend hinzu, zum Beispiel:

  • „unter Schutzatmosphäre verpackt“
  • „mit Süßungsmittel(n) oder „mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)“
  • „enthält Süßholz“
  • „erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“
  • „mit Farbstoff“, „mit Konservierungsstoff“, „mit Antioxidationsmittel“, „mit Geschmacksverstärker“ oder „geschwefelt“

Was zusätzlich beim Angebot im Online-Shop nicht fehlen darf ist die Grundpreisangabe.

Konsumenten sollen die Informationen vor dem Kauf erhalten – wie auch beim Einkauf im Supermarkt. Die Pflichtangaben müssen daher vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung stehen. Eine Ausnahme gilt für das Mindesthaltbarkeitsdatum, das erst zum Zeitpunkt der Lieferung verpflichtend ist.

Gekauft ist gekauft

Ein Informationsmangel beim Online-Kauf kann ärgerliche Folgen haben: Erst bei der Lieferung stellt der Verbraucher beispielsweise fest, dass die Geflügelwurst Sellerie enthält, den er nicht verträgt, oder Schweinefleisch, das er als Zutat nicht erwartet hat.

Die vollständigen Informationen müssen daher einerseits zur Verfügung stehen, andererseits sollten Käufer sie auch genau durchlesen – zumindest wenn bestimmte Eigenschaften kaufentscheidend sind. Denn das Widerrufsrecht, das bei Online-Käufen grundsätzlich eingeräumt werden muss, gilt nicht für frische Lebensmittel mit kurzer Haltbarkeit. In diesen Fällen ist Käufer ist an den Kaufvertrag gebunden.

Hier lohnt ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen: In einigen Online-Shops stellt die Zusammenstellung der Waren sowie die Inanspruchnahme des Lieferservices noch keine verbindliche Bestellung der Waren dar. In diesem Fall ist eine Verweigerung der Annahme bei Lieferung möglich.

Vollmundige Gesundheitsversprechen – auch online nicht erlaubt

Viele Lebensmittel, vor allem Nahrungsergänzungsmittel, versprechen eine Extraportion Gesundheit. Doch gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln sind den Regeln der Health-Claims-Verordnung unterworfen. Nur bestimmte, von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zugelassene Aussagen sind erlaubt. Auch wer Lebensmittel im Online-Shop verkauft, muss sich an die Vorgaben der Health-Claims-Verordnung halten und darf nicht willkürlich Behauptungen über gesundheitliche Wirkungen der Produkte machen. Eine europaweite Untersuchung von 1100 Online-Shops aus dem Jahr 2017 im Auftrag der Europäischen Kommission zeigte aber, dass eine Reihe von Anbietern gerade bei Nahrungsergänzungsmitteln mit nicht zugelassenen Wirkungsversprechen werben. Zudem machte die Untersuchung deutlich, dass im Online-Handel viele neuartige Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel mit nicht zugelassenen Substanzen zu finden sind.

Die Kennzeichnung im Online-Handel hat sich verbessert. Die Untersuchung der Europäischen Kommission zeigt allerdings, dass Verbraucher vor allem bei neuartigen Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln aus dem Internet vorsichtig sein sollten.

Die Verbraucherzentralen fordern darüber hinaus, dass die Behörden alle Nahrungsergänzungsmittel vor dem ersten Inverkehrbringen auf ihre Sicherheit und Kennzeichnung überprüfen sowie eine Positivliste für Pflanzenzubereitungen in Nahrungsergänzungsmitteln erstellen.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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Durchschnitt: 4.3 (16 Stimmen)
Gaby
19.05.2021 - 16:17

Guter Artikel und bis auf einen Punkt alles nachvollziehbar. Wie soll denn online ein Einfrierdatum angegeben werden? Das ändert sich ja praktisch täglich mit der Produktion. Und je nachdem wie der Chargenübergang ist, auch beim Kunden bei der Anlieferung.

Redaktion Lebensmittelklarheit
26.05.2021 - 11:52

Vielen Dank für den Hinweis. Wir haben die entsprechende Passage angepasst. Tatsächlich ist das Einfrierdatum in der Lebensmittelinformationsverordnung nicht explizit bei den Ausnahmen für Online-Angebote ausgenommen. Die Angabe ist aber vergleichbar mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum oder dem Verbrauchsdatum, dies sieht auch ein renommierter Kommentar soDemnach wäre die Angabe des Einfrierdatums beim Online-Kauf erst zum Zeitpunkt der Lieferung verpflichtend.  

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