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Ärger mit Mogelpackungen: Viel Luft und wenig Inhalt

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Ärger mit Mogelpackungen: Viel Luft und wenig Inhalt

Ob Getränkepulver, Frühstückscerealien oder Desserts – in groß wirkenden Lebensmittelverpackungen verbirgt sich manchmal enttäuschend wenig Inhalt. Auch bei Lebensmittelklarheit gehen immer wieder Beschwerden über solche „Luftpackungen“ ein. Ob auch nach rechtlichen Maßstäben eine „täuschende Verpackung“ vorliegt, kann bei Lebensmittelklarheit aber nicht geprüft werden. Diese Fälle untersucht das Eichamt.

Schachtel halbgefüllt mit Teebeuteln

Doppelte Böden und riesige Umkartons

Um mehr Inhalt vorzugaukeln, umgeben einige Firmen ihre Produkte mit unverhältnismäßig viel Luft, verwenden große Deckel, dicke Wände oder schlicht überdimensionierte Umkartons. Aber nicht jede übergroße Verpackung ist verboten. Eine echte Mogelpackung liegt erst vor, wenn das Missverhältnis zwischen Inhalt und Umfang Verbraucher:innen ein besseres Preis-Leistungsverhältnis vortäuscht.

Keine konkreten Regelungen

Zwar verbieten sowohl das Mess- und Eichgesetz als auch die Lebensmittelinformationsverordnung, Verpackungen anzubieten, die mehr Inhalt vortäuschen als tatsächlich vorhanden. Das Gesetz enthält aber keine konkreten Regelungen, in welchem Verhältnis Inhalt und Verpackungsgröße zueinander stehen dürfen.

In   der Praxis gehen die Behörden meist von einer Täuschung der Verbraucher:innen aus, wenn der Freiraum in einer Verpackung mehr als 30 Prozent beträgt.
Ist allerdings die Umverpackung durchsichtig oder ist die befüllte Menge zu ertasten, so handelt es sich in der Regel nicht um eine Mogelpackung.

Dies gilt aber nur dann, wenn Käufer:innen nicht mit einer übergroßen Verpackung rechnen müssen. Pralinenpackungen gelten beispielsweise als Luxusartikel, bei denen größere Hohlräume toleriert werden, da Pralinen häufig durch Einsätze in der Verpackung vor Druck geschützt und optisch attraktiv präsentiert werden. Sie dürfen entsprechend einer Richtlinie so verpackt sein, dass das Volumen der Verpackung sechsmal so groß ist wie das Gewicht der Praline.   Wiegt die einzelne Praline zehn Gramm, darf sie also von einer bis zu 60 Milliliter großen Verpackung umgeben sein.

Pralinenschachtel

Einzelprüfung notwendig

Besteht der Verdacht, dass es sich um eine Mogelpackung handelt, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Verpackung täuschend im rechtlichen Sinn ist.
Für diese Prüfungen sind die Eichämter zuständig. Das für den jeweiligen Wohnort zuständige Eichamt lässt sich unter www.eichamt.de recherchieren.

Achtung: Weniger Inhalt, gleicher Preis

Einige Unternehmen verringern die Füllmengen, reduzieren aber gleichzeitig nicht den Preis. Um die Preiserhöhung zu verschleiern, benutzen sie dann gerne Hinweise wie "neue Rezeptur" oder "bessere Qualität".

Da finden sich in der Chipsverpackung bei genauem Hinsehen plötzlich nicht mehr 200 Gramm, sondern nur noch 175 Gramm Chips. Der Packungspreis ist jedoch gleich geblieben – lediglich das Design der Verpackung wurde leicht verändert. Oder in der Packung Knäckebrot fehlen bei gleichem Preis plötzlich 15 Gramm. In Zeiten stark steigender Lebensmittelpreise sind alle Praktiken, die Preiserhöhungen verschleiern, besonders unfair gegenüber Verbraucher:innen.

Ein Gesetzesverstoß liegt aber oft erst vor, wenn bei identischer Verpackungsgröße und unverändertem Verpackungsdesign die Füllmenge ohne einen Hinweis unmerklich reduziert wurde.   Schlussendlich gilt aber auch hier: Wann eine indirekte Preiserhöhung rechtswidrig ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Lebensmittelklarheit fordert den Gesetzgeber auf, konkrete Regelungen zu erlassen, wonach jede Verpackung vollständig gefüllt sein muss. Ausnahmen davon sollte es nur in nachweislich technisch bedingten Fällen geben. Der Gesetzgeber sollte rechtlich geregelte Obergrenzen für den Freiraum in der Verpackung gegebenenfalls unterschieden nach Produktgruppen festlegen.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Thorsten
21.11.2021 - 13:11

Schön dass das rechtlich so sein soll. Nützt aber nichts. Die Hersteller machen einfach immer weiter damit, weil sie nichts fürchten müssen. SO ist das mit dem Recht.

Max
08.02.2021 - 14:28

Ja! das ist so ärgerlich!!! Ich stehe für Gerechte Packungen und finde die [Markenname von der Redaktion entfernt] Packungen: gleicher inhalt kleinere Verpackung gerecht. es verschmutzt weniger die Umwelt und macht einen super Eindruck.

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