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Kennzeichnungsmängel bei Eiern keine Seltenheit

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Kennzeichnungsmängel bei Eiern keine Seltenheit

Bei Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung kommt auch die Kennzeichnung der Lebensmittel auf den Prüfstand. Bei Eiern können Kennzeichnungsmängel sogar einen Großteil der Beanstandungen ausmachen, zeigt ein Bericht der Lebensmittelüberwachung Baden-Württemberg. Im Jahr 2019 untersuchten die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Freiburg und Karlsruhe 1068 Proben von Eiern und Eiprodukten aus Baden-Württemberg. 124 Proben (11,6 Prozent) wurden beanstandet. Während nur ein kleiner Teil der Proben wegen mikrobiologischer Mängel oder hoher Schadstoffbelastung durchfiel, stellten die Prüfer bei 113 Proben Verstöße gegen das Kennzeichnungsrecht fest. Dies entspricht 70 Prozent der Beanstandungen.

Fehler bei Angaben zur Haltungsform

Insbesondere bei frischen, verpackten Eiern ist eine umfangreiche Kennzeichnung Pflicht. So schreiben die EU-Vermarktungsnormen bei verpackten Eiern neben der Angabe der Gewichtsklasse und der Packstellennummer auch die Angabe der Haltungsform sowie den Erzeugercode-Stempel auf jedem Ei einschließlich dessen Erläuterung vor.

In vielen Fällen waren die Angaben zur Haltungsform nicht korrekt. Bei Eiern aus Käfighaltung ließen einige Anbieter beispielsweise die Angabe der Haltungsform weg oder verschleierten sie durch die freiwillige Kennzeichnung „aus Kleingruppenhaltung“. Bei vier von 44 Bio-Eierproben stellten die Prüfer auffällige Eidotterfarben sowie den Einsatz von synthetischen Carotinoiden fest. Diese sind für ökologisch gehaltene Legehennen nicht zugelassen.

In weiteren Fällen wurde der Erzeugercode nicht wie vorgeschrieben erläutert, es fehlten Angaben zur Güteklasse oder die sogenannte Verbraucherinformation hinsichtlich der Kühllagerung der Eier nach dem Kauf. In Einzelfällen wurde die Gewichtsklasse unzulässig in Form von Mischgewichten („Größe M/L“) gekennzeichnet. Gelegentlich war der Erzeugercode-Stempel auf den Eiern von schlechter Qualität und somit nicht lesbar. In einem weiteren Fall fehlte bei bunten gekochten Eiern die vorgeschriebene Deklaration der Farbstoffe.

Neben den Pflichtangaben dürfen Anbieter mit weiteren Aussagen, beispielsweise zur Fütterung oder Herkunft werben, allerdings dürfen diese Angaben nicht irreführen. Hier fanden die Ämter nach eigenen Angaben „sinnfreie Auslobungen“ insbesondere zum Einsatz von Soja ohne gentechnisch veränderte Anteile. Zulässig ist aber lediglich die Angabe „ohne Gentechnik“, sofern die rechtlichen Vorgaben dazu eingehalten werden.

Quelle: „Eier im Fokus der Überwachung“, Untersuchungsämter für Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit Baden-Württemberg

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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