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Smoothies: Hochwertige Zutaten oft nur in Minimengen

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Smoothies: Hochwertige Zutaten oft nur in Minimengen

Fruchtpüree mit Spirulina-Algen oder Apfelsaft mit Mango- und Acerolamark: Hinter dem Begriff „Smoothie“ können sich sehr unterschiedliche Produkte mit teilweise exotischen Zutaten verbergen. Das zeigt ein Marktcheck des Projekts Lebensmittelklarheit, der 50 Produkte unter die Lupe nahm. Ein weiteres Ergebnis: Die teilweise mit wohlklingenden Namen wie „Vitaminbündel“, „Kraftprotz“ oder „Immunsmoothie“ beworbenen Drinks erreichen die hervorgehobenen Nährstoffmengen häufig nur durch zugesetzte Vitamine.  

Oft nicht viel mehr als ein Mehrfruchtsaft

Charakteristisch für die dickflüssigen Smoothies ist im Allgemeinen, dass nicht nur Saft in der Flasche steckt, sondern auch püriertes Obst und Gemüse. Bei den meisten Smoothies im Test handelt es sich aber nicht um reines Fruchtpüree sondern um eine Mischung mit Saft. Der Marktcheck zeigt, dass der Produktname häufig nicht viel über das Getränk verrät. 47 der 50 getesteten Mixgetränke tragen das Wort „Smoothie“ im Produktnamen. Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung steht meist klein gedruckt auf dem Etikett und lautet beispielsweise „Mehrfruchtsaft“ oder „Mischung aus Früchten und Fruchtsaft“. Wie viel Fruchtpüree im Getränk steckt, bleibt bei 60 Prozent der Produkte unklar. Bei den übrigen Mixgetränken lag der Anteil an Fruchtpüree zwischen 16 und 75 Prozent.

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28 Prozent der „Smoothies“ heben besondere Zutaten hervor, die aber nur in sehr kleinen Mengen enthalten sind. Das sind beispielsweise besondere Säfte wie ein Prozent Cranberrysaft oder 1,5 Prozent Gurkensaft, oder weitere Zutaten, zum Beispiel 0,1 Prozent Matcha, 0,01 Prozent Spirulina oder 0,56 Prozent zerriebene Leinsamen. Ob diese maßgeblich zu Geschmack oder Qualität beitragen, bleibt fraglich. Stattdessen bestehen sie oftmals zur Hälfte aus Apfel und/oder Orange – in zwei Fällen sogar zu über 70 Prozent.

Gesundes Image durch nährwertbezogene Angaben

Viele Anbieter versuchen zudem, ihren Produkten ein gesundes Image zu verpassen. Produktnamen wie „Bodyguard“ oder „Wachmacher“ sollen Verbraucher zum Kauf verleiten. Auf etwa einem Drittel der Produkte waren nährwertbezogene Angaben aufgedruckt. Überwiegend wurde auf den Vitamingehalt hingewiesen. Einige Anbieter warben zudem mit einem hohen Proteingehalt. Diese Angaben sind nur zulässig, wenn eine signifikante Menge des beworbenen Nährstoffs enthalten ist. Bei 10 Produkten stammen die beworbenen Nährstoffe aber nicht aus den Früchten, sondern aus Vitamin- oder Mineralstoffzusätzen.

Der Hinweis, dass dem Produkt kein Zucker zugesetzt wurde, war ebenfalls häufig zu finden. Allerdings enthalten Smoothies oft erhebliche Mengen an natürlichem Zucker aus den verwendeten Früchten – in der Regel über zehn Prozent.

Jedes fünfte Produkt mit Koffein oder Guarana

Überraschend war auch, dass ein Fünftel der geprüften Produkte reines Koffein, koffeinhaltiges Guarana oder Matcha enthalten. Zwei Produkte wiesen mit mehr als 150 Milligramm pro Liter gar einen erhöhten Koffeingehalt auf. Für Kinder oder Schwangere sind diese Produkte nicht geeignet. Der entsprechende, vorgeschriebene Warnhinweis „Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ ist zwar vorhanden, geht aber leicht im Kleingedruckten unter.

Der Marktcheck zeigt, dass sich Smoothies hinsichtlich Zusammensetzung, Kennzeichnung und Aufmachung stark unterscheiden. Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist es daher an der Zeit, die Produktgruppe der Smoothies in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs zu beschreiben. Dies würde mehr Klarheit für Verbraucher und einen Bewertungsmaßstab für die Lebensmittelüberwachung schaffen. 

Quelle: „Kraut und Rüben bei den Smoothies“, Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) vom 04.11.2020

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
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