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Urteil: Anti-Kater-Werbung ist auf Lebensmitteln unzulässig

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Urteil: Anti-Kater-Werbung ist auf Lebensmitteln unzulässig

Sie werben mit Slogans wie „Anti-Hangover“, „Anti-Kater“ oder „After-Party“: Vor allem im Internet boomen seit einigen Jahren Nahrungsergänzungsmittel mit angeblicher Anti-Kater-Wirkung. Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mehrere Werbeaussagen eines Anbieters für unzulässig erklärt. Demnach sind Aussagen, wonach ein Nahrungsergänzungsmittel einem Alkoholkater vorbeugen oder dessen Folgen mindern sollen, unzulässig. Die Begründung: Der Alkoholkater sei eine Krankheit. Krankheitsbezogene Werbung ist auf Lebensmitteln grundsätzlich verboten.

Alkohol-Kater als Krankheit eingestuft

Die Wettbewerbszentrale hatte gegen einen Anbieter zweier Nahrungsergänzungsmittel mit angeblicher Anti-Kater-Wirkung geklagt. Die Produkte in Form eines pulverförmigen Sticks („Drink“) und einer trinkfähigen Mischung („Shot“) wurden mit zahlreichen Slogans beworben, darunter „Anti Hangover Drink“, „Natürlich bei Kater“ oder „Mit unserem Anti-Hangover-Drink führst Du Deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu“. Das OLG untersagte mehr als 20 Aussagen und begründete seine Entscheidung mit einem Verweis auf die EU-Lebensmittelinformationsverordnung. Demnach dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zuschreiben.

Weiter führte das Gericht aus, im Interesse des Gesundheitsschutzes sei der Begriff Krankheit weit auszulegen. Unter „Krankheit“ sei auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder Tätigkeit des Körpers zu verstehen. Die Werbung hatte den Kater unter anderem mit Symptomen wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerz beschrieben. Derartige Symptome träten nicht als Folge des natürlichen „Auf und Ab“ des Körpers, sondern infolge des Konsums von Alkohol, einer schädlichen Substanz, ein, so das OLG.

Zudem stufte das Gericht die Aussage „reich an Salicin und Flavonoiden“ als unzulässige nährwertbezogene Angabe ein.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurts vom 23.09.2019: „Kater“ als Krankheit

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
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