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Urteil: Lieferdienst muss online umfassend informieren

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Urteil: Lieferdienst muss online umfassend informieren

Wer Lebensmittel online bestellt, benötigt Informationen darüber. Welche Zutaten und Allergene sind enthalten, wie viel Fett oder Zucker stecken drin? Doch im Online-Shop der Edeka-Tochter Bringmeister GmbH war ein Teil der Informationen nicht aufgeführt. Die Pflichtangaben fehlten beispielsweise bei Kartoffelchips, Tiefkühlpizza und Schokoriegeln. Dies ist nicht zulässig, entschied das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv).  

Informationen erst an der Haustür? Unzumutbar

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung schreibt vor, dass der Anbieter alle verpflichtenden Informationen beim Verkauf durch „Fernabsatz“ bereits vor Abschluss des Kaufvertrages zur Verfügung stellen muss. Der Lieferdienst hatte argumentiert, dass der eigentliche Kaufvertrag für die Lebensmittel erst an der Haustür zustande käme. Dort nämlich hätten Kunden noch die Möglichkeit, die Informationen zu lesen und die Annahme der Lebensmittel zu verweigern. Doch das sahen die Richter anders. Sie halten die feine Unterscheidung zwischen einer typischerweise verbindlichen Versandbestellung im Internet und dem Bringmeister-Geschäftsmodell für Verbraucher für wenig nachvollziehbar. Denn die Bestellung ist einerseits verbindlich, andererseits erfolgt der Kaufvertrag aber erst nach der Auslieferung. Durch den Zeitdruck an der Haustür sei es für Verbraucher auch nicht zumutbar, die Informationen auf der Verpackung dort im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Zudem falle für die Lieferung in jedem Fall eine Liefergebühr an, unabhängig davon, ob der Interessent die Lebensmittel an der Haustür annehme oder nicht. Verbraucher erhielten die Informationen zu den bestellten Lebensmitteln somit nicht kostenlos, sondern erst, nachdem sie sich zur Zahlung der Liefergebühr verpflichtet hatten. Dies widerspricht den Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung.

Das Urteil könnte auch für andere Betreiber von Online-Shops von Interesse sein. Vor allem bei kleinen Anbietern sind die Angaben online gelegentlich nicht zu finden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Food & Recht 04/2018

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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