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Urteil: Nachbehandeltes Mineralwasser darf nicht „Bio“ heißen

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Urteil: Nachbehandeltes Mineralwasser darf nicht „Bio“ heißen

Das Unternehmen Danone darf sein „Volvic“-Wasser nicht mehr als „Premiumwasser in Bio-Qualität“ bezeichnen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem aktuellen Urteil entschieden und zahlreiche, auf die “Bio-Qualität“ bezogene Werbeaussagen, verboten. Das Wasser müsse aufgrund seines hohen Arsengehaltes nachbehandelt werden, um der Mineral- und Tafelwasserverordnung zu entsprechen, begründete das Gericht seine Entscheidung. Verbraucher würden von einem „Premiummineralwasser in Bio Qualität“ aber erwarten, dass es nicht nur deutlich reiner sei als herkömmliches Mineralwasser, sondern auch unbehandelt.  

Nachbehandlung wegen erhöhtem Arsengehalt

Geklagt hatte das Unternehmen Neumarkter Lammsbräu, das ebenfalls ein Mineralwasser mit einem Bio-Siegel, dem Siegel der „Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e. V.“ vertreibt. Danone hingegen hat sein Volvic-Wasser mit dem Bio-Siegel des SGS Instituts Fresenius zertifizieren lassen und unter anderem als „reines Naturprodukt, das im Vergleich zu vielen anderen Wasserarten nicht behandelt wird“, beworben.

Allerdings enthalte das Wasser bei Förderung aus der Quelle einen Arsengehalt, der nach der Mineral- und Tafelwasserverordnung zu hoch ist, begründete das Gericht seine Entscheidung. Zur Reduzierung des Arsengehalts werde das Rohwasser vor Abfüllung durch einen manganhaltigen Sand geleitet. Anschließend finde noch eine mechanische Partikelfilterung statt. Die Richter beurteilten die auf die Bio-Qualität des Mineralwassers bezogenen Werbeaussagen daher als irreführend.

Verbraucher würden bei einem mit dem Zusatz „Bio“ bezeichneten Mineralwasser erwarten, dass es von Natur aus deutlich reiner sei als herkömmliches Mineralwasser. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Anforderungen an Bio-Mineralwasser rechtlich nicht geregelt

Die Frage, ob ein Mineralwasser überhaupt als „Bio“ bezeichnet werden darf, hat bereits in der Vergangenheit Gerichte beschäftigt. Die Bio-Kennzeichnung ist bei Mineralwasser rechtlich nicht geregelt. Es fällt nicht unter die EU-Öko-Verordnung, da sich diese nur auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel bezieht.

Im Jahr 2012 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ verwendet werden darf, wenn es sich gegenüber herkömmlichem Mineralwasser dadurch abhebt, dass der Anteil an Rückständen und Schadstoffen besonders niedrig ist.

Laut der Verbraucherzentrale Hamburg sind derzeit zwei privatrechtliche Siegel auf dem Markt, die auf verschiedenen Wässern zu finden sind:

  • Das „Bio“-Siegel der Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e. V.: Es fordert (teilweise) strengere Grenzwerte gegenüber der Mineral- und Tafelwasserverordnung – beispielsweise für Nitrat, Pestizide und Arzneimittelrückstände. Zusätzlich gibt es Vorgaben zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit, Verpackung und zur Einhaltung sozialer Standards.
  • Das Siegel „Premiumwasser in Bio-Qualität“ des SGS Instituts Fresenius: Es fordert Kriterien zur Produktqualität sowie zur sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit. Laut Verbraucherzentrale sind die Anforderungen hierbei aber teilweise geringer als bei dem Siegel der Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser. Das aktuelle Urteil betrifft auch das Fresenius-Institut.

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit sind verschiedenen Siegel für Verbraucherinnen und Verbraucher verwirrend, da sie unterschiedliche Kriterien anlegen. Eine nicht-repräsentative Umfrage auf Lebensmittelklarheit in 2017 zeigte, dass Verbraucher nicht wissen, ob und welche Regelungen hinter der Bio-Kennzeichnung auf Mineralwasser stehen. Aus unserer Sicht muss der Begriff „Bio“ eine staatlich geschützte und kontrollierte Auszeichnung bleiben, deren Mindestkriterien einheitlich und gesetzlich festgelegt sind. Bio-Mineralwasser sollte daher in die EU-Öko-Verordnung integriert werden.


Quellen: „Kein „Bio-Mineralwasser“ bei Nachbehandlung des geförderten arsenhaltigen Rohwassers“; Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 04.05.2021

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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