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Urteil: Neue Gentechnik muss gekennzeichnet werden

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Urteil: Neue Gentechnik muss gekennzeichnet werden

Pflanzen, die mit neuen Methoden wie der „Genschere Crispr-Cas“ erzeugt wurden, zählen als gentechnisch verändert. Sie unterliegen damit den gleichen Regeln wie durch klassische Gentechnikverfahren erzeugte Pflanzen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil entschieden. Demnach müssen Pflanzen, die mit den neuen Verfahren erzeugt werden, unter anderem ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Lebensmittel müssen entsprechend als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden.

Im Verfahren ging es um die Frage, ob „Crispr-Pflanzen“ gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des EU-Rechts sind. Hintergrund war die Klage eines französischen Landwirtschaftsverbandes, der den Anbau solcher neuen Rapssorten untersagen lassen wollte.

Mutagenese erzeugt Veränderungen im Erbgut     

Die Entscheidung des EuGH betrifft Verfahren der sogenannten Mutagenese. Dabei werden – im Gegensatz zur herkömmlichen Gentechnik – keine fremden Gene ins Erbgut eingebaut. Stattdessen werden Mutationen erzeugt, also Veränderungen des Erbguts. Bei konventioneller Mutagenese wird dies beispielsweise durch Bestrahlung erreicht. Die dabei zufällig entstehenden Mutanten werden auf interessante Eigenschaften untersucht und gegebenenfalls weitergezüchtet. Mittels solcher Mutagenese-Verfahren wurden zum Beispiel Saatgutsorten mit Resistenzen gegen Herbizide entwickelt. Diese älteren Mutageneseverfahren, die als sicher gelten, sind von den strengen Regeln der GVO-Richtlinie ausgenommen. Neuere Verfahren der Mutagenese wie die „Genschere Crispr-Cas“ hingegen verändern das Erbgut der Zellen gezielt. Nach der EuGH-Entscheidung werden sie nun wie andere Verfahren der Gentechnik behandelt.

Kennzeichnung von Lebensmitteln

Lebensmittel aus Pflanzen oder Tieren, die mit der gezielten Mutagenese hergestellt wurden, müssen demnach in der Zutatenliste mit „gentechnisch verändert“ oder „aus gentechnisch veränderten … hergestellt“ gekennzeichnet werden. Auch Zusatzstoffe und Vitamine in Lebensmitteln, die direkt aus einem GVO stammen, sind kennzeichnungspflichtig. Dies gilt auch für gentechnisch veränderte Mikroorganismen, wenn diese einem Lebensmittel zugesetzt werden, wie die Milchsäurebakterien im Joghurt.

Auf dem deutschen Markt sind bisher kaum Lebensmittel mit kennzeichnungspflichtigen gentechnisch veränderten Zutaten zu finden, da Verbraucher Gentechnik in Lebensmitteln mehrheitlich nicht akzeptieren. Die Kennzeichnungspflicht ist daher ein wichtiger Einflussfaktor für die Anwendung der Gentechnik im Lebensmittelbereich.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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