Das ärgert beim Einkauf:

7 Days Double Croissants mit Füllung

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Die gefüllten Croissants lassen keine alkoholische Zutat erwarten. Ein gut sichtbarer Hinweis fehlt.
getaeuscht

Die Aufmachung der gefüllten Croissants lässt nicht erwarten, dass das Gebäck Alkohol enthält. In der Zutatenliste ist Ethylalkohol aufgeführt.
Ein Hinweis auf eine alkoholische Zutat in Lebensmitteln sollte deutlich auf der Verpackung erkennbar sein.

Beschwerde zu Sorte „Kakao & Vanillegeschmack“

Leider ist dieser Fall immer noch aktuell. Wir sind auch darauf hereingefallen, konnten unsere 2-jährige Tochter gerade noch am Essen hindern, bzw. hat sie schon 2 Bissen genommen. Ich stellte einen starken Alkoholgeschmack fest (ähnlich Eierlikör). Aus meiner Sicht muss klar deklariert sein, dass das Produkt Alkohol enthält.

Verbraucher aus Saalfeld vom 29.06.2020

 

Beschwerde zu Sorte „Kakao & Kokosnuss“

Es handelt sich um gefüllte Croissants ohne Konservierungsstoffe, womit vorn auf der Verpackung geworben wird. Im Produkt ist aber Ethylalkohol enthalten. Dieser steht nur klein in der Zutatenliste, wird nicht hervorgehoben oder vorn auf der Verpackung angegeben. Für Kinder, Schwangere, trockene Alkoholiker ungeeignet.

Verbraucherin aus Leipzig vom 11.06.2019

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Darum geht’s:

Die Schauseite der gefüllten Croissants zeigt neben dem Produktnamen und einem prominenten Schriftzug „Ohne Konservierungsstoffe“ die Bezeichnung „Croissant mit Kakao- und Kokosnusscremefüllung“. Auf der Rückseite stehen in vier Sprachen Pflichtangaben wie die Zutatenliste. Diese führt die Zutat Ethylalkohol auf. Es gibt keinen weiteren Hinweis auf Alkohol.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) schreibt für verpackte Lebensmittel vor, alle verwendeten Zutaten im Zutatenverzeichnis aufzulisten. Auch Alkohol oder alkoholhaltige Zutaten zählen dazu. Einen zusätzlichen Hinweis auf Alkohol an anderer Stelle schreibt die LMIV nicht vor.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Viele Verbraucher möchten aus unterschiedlichen Gründen keinen Alkohol zu sich nehmen oder ihren Kindern geben. Sie sollten auf den ersten Blick erkennen können, ob der Hersteller dem Lebensmittel Alkohol zugesetzt hat. Wenn der Begriff Ethylalkohol nur in der Zutatenliste auftaucht, können Verbraucher dies leicht übersehen. Insbesondere dann, wenn sie nicht davon ausgehen, dass dem Lebensmittel Alkohol zugesetzt wurde.

Fazit:

Alkoholhaltige Lebensmittel sollten zusätzlich zur Angabe in der Zutatenliste einen gut lesbaren und schnell auffindbaren Hinweis auf Alkohol tragen.

Stellungnahme der Chipita Germany GmbH, Düsseldorf

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Der Ethylalkohol ist im Zutatenverzeichnis kenntlich gemacht. Eine Kennzeichnung des Alkoholgehalts ist nur bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 %vol notwendig. Die Anbringung eines Warnhinweises ist in unserem Fall nicht verpflichtend. Der Alkoholgehalt liegt bei < 0,3 % bezogen auf das Gesamtprodukt. Dies ist gesundheitlich unbedenklich. Die Qualitätsabteilung ist damit beauftragt, das Thema noch einmal kritisch zu betrachten.

Ergebnis

Der Anbieter kündigt eine Überprüfung der Kennzeichnung an.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de