So haben Hersteller reagiert:

Deluxe Zitronencreme mit Amarettinistückchen verfeinert, ehemals Limoncellocreme

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Die ehemalige Limoncellocreme heißt in Zukunft Zitronencreme.
Geändert

 

Insgesamt erweckt die Aufmachung den Eindruck eines hochwertigen Produkts, das Limoncello sowie Amarettinistückchen enthält. In der Zutatenliste ist jedoch kein Limoncello als solcher aufgeführt. Dass pro Glas nur etwa ein Gramm Amaretto-Keks enthalten ist, dafür die dreifache Menge Biskuit, steht ebenfalls im Widerspruch zur Aufmachung. Insgesamt passt der Inhalt nicht zur Aufmachung der Verpackung. Der Anbieter sollte die Aufmachung der Zusammensetzung anpassen.    

Die Limoncellocreme enthält vieles, aber kein einziges Gramm Limoncello. Auch die auf der Vorderseite beworbenenen "mit Amarettinistückchen verfeinert" finden sich nur in homoöpathischer Dosis in dem Produkt: Gerade mal 1 g pro Dessertglas. Sämtliche Milcherzeugnisse sind zudem nur als Trockenpulver zugegeben, was an diesem Produkt "Deluxe" sein soll, ist ein Rätsel.

Verbraucher aus Erfurt vom 11.04.2020

 

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung

Darum geht’s:

Auf der Schauseite ist über dem Produktnamen „Limoncellocreme“ der Schriftzug „Deluxe“ zu lesen, darunter der Hinweis „Zitronencreme mit Amarettinistückchen verfeinert“. Die Zutatenliste zeigt, dass die Hauptzutaten des Desserts rekonstituiertes Magermilchpulver, Glukosesirup, Wasser und Milcheiweiß sind. Sie führt keinen Limoncello auf, dafür unter anderem Zucker, Zitronensaft, Ethylalkohol und natürliches Zitronenaroma. Neben 1,7 Prozent Amaretto-Keksstückchen sind 5 Prozent Biskuit enthalten. In einem Dessertglas von 60 Gramm steckt somit etwa ein Gramm Amaretto-Keks. Da ein Keks etwa drei Gramm wiegt, ist pro Glas jeweils rund ein Drittel Keks enthalten.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung oder die Menge. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Insgesamt erweckt die Aufmachung den Eindruck eines hochwertigen Produkts, das Limoncello sowie Amarettinistückchen enthält. Limoncello ist ein spezieller italienischer Likör, der durch das Einlegen von Limonen oder Zitronen in gezuckerten Alkohol hergestellt wird. In der Zutatenliste ist jedoch kein Limoncello als solcher aufgeführt, sondern allenfalls die einzelnen Zutaten. Der Name Limoncellocreme löst nach unserer Rechtsauffassung aber die Verpflichtung zur Mengenkennzeichnung aus. Es müsste also gekennzeichnet sein, wieviel Limoncello enthalten ist. Dass pro Glas nur etwa ein Gramm Amaretto-Keks enthalten ist, dafür die dreifache Menge Biskuit, steht ebenfalls im Widerspruch zur Aufmachung. Insgesamt passt der Inhalt nicht zur Aufmachung der Verpackung.   

Fazit:

Der Anbieter sollte die Aufmachung der Zusammensetzung anpassen.

Stellungnahme der Lidl Stiftung & Co. KG

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Wir bedauern sehr, dass unser Produkt Anlass für eine Verbraucherbeschwerde war. Sie können versichert sein, dass es uns mehr als fern liegt, den Verbraucher täuschen zu wollen. Bei dem oben genannten Produkt handelt es sich um einen Aktionsartikel aus der KW 14. Derzeit ist das Produktdesign in Überarbeitung. Bei der nächsten Aktion in KW 50 wird der Artikel nur noch in der neue Produktgestaltung unter der Bezeichnung „Zitronencreme mit Amarettinistückchen verfeinert“ ausgeliefert.

Ergebnis

Der Anbieter hat angekündigt, das Produkt bei der nächsten Aktion in Kalenderwoche 50 unter dem Namen „Zitronencreme mit Amarettinistückchen verfeinert“ anzubieten. Die Zutatenliste ist leicht verändert. Unter anderem enthält das Produkt zukünftig 1,2 Prozent Zitronensaft statt bisher 2,2 Prozent. Das Produkt enthält nach wie vor Alkohol.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de