Das ärgert beim Einkauf:

Edeka Tofu geräuchert – Bio + Vegan, 2 x 175 g

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Neuere Verpackungsvariante enthält statt 79 nur 61 Prozent Soja trotz gleicher Verpackungsgestaltung
getaeuscht

Die Rezeptur des Produkts wurde in seiner in den letzten Monaten offensichtlich geändert, d. h. 25 % des Sojas durch Wasser ersetzt, zu einem vermutlich vergleichbaren Preis.
FRÜHER (2017): 79 % Soja
HEUTE (März 2018): 61 % Soja
Verbraucher aus Dresden vom 20.03.2018

Einschätzung der Verbraucherzentrale:

Zusammenfassung:

Das Produkt „Tofu geräuchert – Bio + Vegan, 2 x 175 g“ ist bei identischer Verpackungsgestaltung einmal mit einem Sojagehalt von 79 und einmal mit einem Gehalt von 61 Prozent erhältlich. Die unterschiedliche Rezeptur ist für Verbraucher ausschließlich durch einen Blick in die Zutatenlisten erkennbar. Daher können sie aus unserer Sicht verständlicherweise verärgert sein, wenn sie unerwartet trotz gleicher Verpackungsgestaltung qualitativ unterschiedliche Produkte kaufen. Um dies zu vermeiden, sollte der Hersteller unserer Ansicht nach Verbraucher auf den ersten Blick auf die unterschiedliche Rezeptur aufmerksam machen oder den Tofu nur mit gleicher Rezeptur anbieten.

Darum geht’s:

Edeka bietet den „Edeka Tofu geräuchert – Bio + Vegan in zwei Rezepturen an. Die Schauseite der beiden Verpackungen ist bis auf den Aufdruck zweier Siegel identisch. Die Produkte unterscheiden sich in der Zusammensetzung und den Nährwertangaben. Die Verpackung mit Mindesthaltbarkeit bis zum 27.04.2018 enthält laut Zutatenliste 79 Prozent Sojabohnen, die neuere Verpackung mit längerer Mindesthaltbarkeit nur 61 Prozent.

Die Verpackung gibt die Edeka Zentrale in Hamburg als Adresse des Anbieters an.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, beispielsweise die Zusammensetzung. Dieser in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) festgelegte Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung eines Produktes.

Des Weiteren schreibt die Lebensmittelinformationsverordnung Angaben zur Menge der verwendeten Zutaten vor, die in der Bezeichnung eines Lebensmittels genannt sind oder die durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben sind.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Verbraucher erwarten bei Produkten mit identischem Namen und praktisch gleicher Verpackungsgestaltung, dass diese auch hinsichtlich Zusammensetzung und weiterer Eigenschaften identisch sind. Ist dies nicht der Fall, sollten Verbraucher dies auf den ersten Blick erkennen können.

Fazit:

Der Anbieter sollte unserer Ansicht nach Verbraucher auf den ersten Blick auf die unterschiedliche Rezeptur aufmerksam machen oder den Tofu nur mit gleicher Rezeptur anbieten.

Stellungnahme der EDEKA ZENTRALE AG & Co. KG, Hamburg

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 04.05.2018 liegt keine inhaltliche Antwort zum Sachverhalt der Verbraucherbeschwerde vor. Der EDEKA-Verbund verweist auf die Möglichkeit, sich an den Kundenservice oder an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Märkten zu wenden.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de