Das hat Lebensmittelklarheit erreicht:

Einhorn Beerenperlwein Piccolo und Angebot im TEDi-Angebotsprospekt vom 5.11.-30.11.2018

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Nicht mehr im Angebot: Piccolo-Fläschchen mit Einhorn-Comicfigur und echtem Perlwein der Sektkellerei Herres
Entfernt

Die Sektkellerei Peter Herres stellt einen alkoholhaltigen Beerenperlwein in kindgerechter Aufmachung mit Einhorn-Comic her. Die Firma TEDi bietet das Produkt in ihrem Angebotsprospekt auf einer Seite mit weiteren kindgerecht gestalteten „Einhorn“-Produkten an. Ein Hinweis, dass der Piccolo Alkohol enthält, steht lediglich auf der Produktrückseite und im Kleingedruckten des Prospektes.

Der Hersteller sollte kein alkoholhaltiges Getränk in kindgerechter Aufmachung herstellen und die Firma TEDi sie nicht in Zusammenhang mit Produkten für Kinder anbieten und auf den Alkoholgehalt deutlicher hinweisen.

Im Prospekt vom 5.11.18 bietet Tedi auf Seite 7 viele Produkte mit bunten Pferdchen an, auch Piccolo (8 % Alkohol) beklebt mit buntem Kinderbild. Ich bin entsetzt, dass Alkohol in mit Kinderbildern geschmückten Flaschen angeboten wird. Es ist verantwortungslos zu suggerieren, dass sich in den Flaschen ein Kindergetränk befindet.
Auch im Laden weist das Produkt auf der Vorderseite keinerlei Hinweis auf, dass es sich um ein alkoholisches Getränk handelt. Stattdessen lockt das niedliche Einhorn Kinder an.
Verbraucherin aus Erfurt vom 18.12.2018

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbraucherbeschwerde

Darum geht’s:

Die Piccolo-Flasche zeigt auf der Schauseite die Comiczeichnung eines Einhorns. Weitere Informationen stehen nicht auf der Schauseite. Erst die Rückseite gibt Aufschluss über die Art und den Alkoholgehalt des Getränkes. 

Der Anbieter des Werbeprospektes TEDi bewirbt auf Seite 7 ausschließlich Produkte, die ein Einhorn als zentrales Gestaltungselement nutzen. Das Einhorn und die Produkte selbst sind in den Pastellfarben rosa, gelb und hellblau gehalten. Der Alkoholhinweis ist im Prospekt neben der Abbildung des „Piccolos“ aufgeführt, allerdings in sehr viel kleiner Schrift als der Hinweis „Piccolo“.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschen dürfen, beispielsweise über die Art des Lebensmittels. Dieser Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung von Produkten.

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist Werbung unzulässig, wenn sie irreführend ist. Auch darf Werbung nicht Umstände wie Alter, geschäftliche Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit bewusst ausnutzen und dadurch die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers erheblich beeinträchtigen.

Gesetzliche Regelungen zur Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Kinder und Jugendliche und zur Bewerbung in Rundfunk und Telemedien sind im Jugendschutzgesetz und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verankert. So darf Wein, Perlwein und Schaumwein beispielsweise erst an Jugendliche ab 16 Jahren abgegeben werden.

Darüber hinaus hat der Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V. in Zusammenarbeit mit den Anbietern alkoholhaltiger Getränke Verhaltensregeln über die Werbung für alkoholhaltige Getränke aufgestellt. Danach darf Werbung nicht den missbräuchlichen Konsum alkoholhaltiger Getränke fördern. Beispielsweise sollte die Werbung Kinder und/oder Jugendliche weder zum Trinken alkoholhaltiger Getränke auffordern noch trinkende bzw. zum Trinken auffordernde Kinder und/oder Jugendliche zeigen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Verschiedene Hersteller nutzen seit einigen Jahren das Einhorn verstärkt als Werbeelement auf unterschiedlichen Konsumartikeln für Kinder. Der Wiedererkennungswert bei Kindern ist mittlerweile sehr hoch. Es gibt im Handel verschiedene Sektflaschen mit Comic-Figuren, die aber statt eines alkoholischen Getränks „Kindersekt“ enthalten. Davon könnten Verbraucher auch beim vorliegenden Einhorn-Piccolo ausgehen. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale ist die Einhorn-Comicfigur daher als Werbeelement für die Aufmachung alkoholhaltiger Getränke ungeeignet.

Fazit:

Die Sektkellerei Peter Herres sollte keine Aufmachung für ihren Beerenperlwein wählen, die Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren anspricht. Die Firma TEDi sollte gleichfalls keine alkoholhaltigen Getränke  in Zusammenhang mit Produkten für Kinder anbieten und auf den Alkoholgehalt deutlicher hinweisen.

Stellungnahme der Sektkellerei Peter Herres GmbH, Trier

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Beim „Einhorn Picolo“ sind sämtliche Angaben zum Produkt in der erforderlichen Deutlichkeit und Größe auf dem Rückenetikett angegeben. Das Produkt „Einhorn Piccolo“ ist somit nicht zu beanstanden. Die Darstellungsform gibt den eindeutigen Hinweis, dass es sich bei dem Produkt nicht um ein Kindergetränk handelt. Wir werden insgesamt unsere Ausstattungen überprüfen, inwiefern eine miss- bzw. mehrdeutige Gestaltung in Richtung Kindergetränk gegeben ist. Das Produkt wird in der bekannten Ausstattung nicht mehr vertrieben.

Stellungnahme der TEDi GmbH & Co. KG, Dortmund

Kurzfassung:

In dem Prospekt wurden neben Artikeln für Kinder auch Deko und Bastelbedarf beworben. Dass sich der Piccolo in räumlicher Nähe von Artikeln befindet, die auch Kinder begeistern, ist rein zufällig. Es wird die Vielfalt des verwendeten Motivs auf unterschiedlichen Produkten dargestellt. Das Einhorn auf der Flasche soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich um ein Produkt für Erwachsene handelt.

Ergebnis

Die Sektkellerei Peter Herres teilt mit, das Produkt seit November 2018 nicht mehr in der kritisierten Aufmachung zu vertreiben. Die Firma TEDI kündigt an, in zukünftigen Prospekten alkoholhaltige Lebensmittel deutlicher zu kennzeichnen.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de