Das ärgert beim Einkauf:

GutBio Bio Vanille Extrakt

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Der „Vanille-Extrakt“ besteht neben echten Vanillebestandteilen zu 72 Prozent aus Zucker.
getaeuscht

Der Bezeichnung „Vanille-Extrakt“ kann Verbraucher ein reines Aroma erwarten lassen, das vollständig aus der Vanille stammt. Tatsächlich liegt aber eine Zuckerlösung mit natürlichem Vanillearoma vor. Der Zuckergehalt liegt bei 72 Prozent. Der Hersteller sollte den Namen „Vanille-Extrakt“ nicht für dieses Produkt verwenden.

Auf der Verpackung steht Vanille Extrakt, es handelt sich aber um 72 % Invertzuckersirup und nur 2,9 % Vanillekonzentrat und 0,6 % Vanillesamen. Das finde ich irreführend. Vanilleextrakt oder auch Vanilleessenz (manchmal auch Vanille-Extrakt bzw. Vanille-Essenz) ist eine, durch Einweichen von längs aufgeschnittenen Vanillekapseln in klare Spirituosen (beispielsweise Branntwein, Wodka) gewonnene Flüssigkeit. ... Reiner Vanilleextrakt muss immer zu 100 % aus echten Vanilleschoten extrahiert werden.
Das finde ich sehr irreführend, denn es handelt sich hier mehr oder weniger um eine Zuckerlösung.

Verbraucherin aus Leer vom 31.03.2020

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Darum geht’s:

Der Anbieter bezeichnet den „Vanille-Extrakt“ auf der Rückseite als „Zubereitung mit Vanillekonzentrat und Vanillesamen der Bourbon-Vanille“. Außer Bourbon-Vanillekonzentrat (2,9 %) und Vanillesamen (0,6 %) enthält das Produkt Invertzuckersirup und Karamell (Zucker, Wasser). Der Zuckergehalt liegt laut Nährwerttabelle bei 72 Prozent. Ein Fläschchen enthält 20 Milliliter Flüssigkeit Extrakt.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Laut Aromenverordnung werden Aromaextrakte aus natürlichen Rohstoffen wie der Vanilleschote mit Hilfe eines Lösemittels gewonnen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Als „Vanille-Extrakt“ wird das Aroma aus der Vanilleschote bezeichnet. Statt eines reinen „Vanille-Extraktes“ erhalten Verbraucher in diesem Fall jedoch eine Zubereitung mit natürlichem Vanillearoma und Vanillesamen auf Basis einer Zuckerlösung. Es handelt sich also um flüssigen Vanillezucker Dies erfahren Kunden erst beim Lesen der Rückseite. Die Bezeichnung „Vanille-Extrakt“ auf der Schauseite passt daher nicht zum tatsächlichen Inhalt des Produkts und ist nach unserer Rechtsauffassung täuschend.
Zusätzlich ist der Verbraucherzentrale die unklare Angabe „Vanillekonzentrat“ als Bestandteil des Produktes aufgefallen. Es wird dabei nicht deutlich worin der Unterschied zu rechtlich geregelten „Vanille-Extrakt“ liegt.

Fazit:

Der Hersteller sollte den Namen „Vanille-Extrakt“ nicht für dieses Produkt verwenden.

Stellungnahme der DEKOBACK GmbH, Helmstadt-Bargen

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

In der Bezeichnung des Lebensmittels „Zubereitung mit Vanillekonzentrat und Vanillesamen aus der Bourbon Vanille“ geht eindeutig hervor, dass es sich hier um eine Zubereitung handelt, die aus verschiedenen Komponenten zusammengesetzt ist. Da die Verkehrsbezeichnung eindeutig gewählt wurde und Inhaltsstoffe mengenmäßig ausgezeichnet werden, besteht für kein Grund für den Vorwurf einer Irreführung. Selbst der Artikelname an sich, ist in Ordnung, da der genannte Aromaextrakt in dem Produkt enthalten ist.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de