Das ärgert beim Einkauf:

Iglo Backfisch-Stäbchen

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Enttäuschend: Backfischstäbchen sehen zwar aus wie Fischstäbchen, enthalten jedoch deutlich weniger Fisch im Vergleich zu den klassischen Fischstäbchen
getaeuscht

Auch wenn die Form der Backfisch-Stäbchen an Fischstäbchen erinnert, unterscheiden sich diese wesentlich bezogen auf den Fischanteil. Verbraucher, die den Fischgehalt von Fischstäbchen kennen, können irritiert sein, wenn ein auf den ersten Blick vergleichbares Produkt deutlich weniger Fisch enthält. Während werbewirksame Hinweise wie „100 % Filet“ nicht zu übersehen sind, geht der Sternchenhinweis im Hauptsichtfeld unter. Wenn der tatsächliche Fischgehalt niedriger ist, als es der berechtigten Verbrauchererwartung entspricht, sollte darauf deutlich hingewiesen werden.

Laut Lebensmittelbuch sollen Fischstäbchen 65 % Fisch enthalten! Die neuerlichen Backfischstäbchen enthalten gerade einmal 49 % beim selben Preis!! Ist das zulässig?
Verbraucher aus Herzberg vom 16.11.2016

Darum geht’s:

Die Werbung „100 % Filet“ unterhalb des Produktnamens Backfisch-Stäbchen fällt Verbrauchern als Qualitätsmerkmal sofort ins Auge. Der Produktname ist mit einem Sternchen versehen, das im Vergleich zur Werbung auf der Verpackung leicht zu übersehen ist. Die Erklärung „49 % Fisch-Filet, 51 % Backteig“ erfolgt zwar auch auf der Schauseite, jedoch an anderer Stelle und in deutlich kleinerer Schrift. Die Zutatenliste auf der Packungsunterseite deklariert den Fischanteil mit 49 Prozent.

Das ist geregelt:

Die Leitsätze für Fisch beschreiben den Fischanteil bei Fischerzeugnissen, die mit aus Blöcken geschnittenen Fischfiletportionen mit Beigaben anderer Lebensmittel bestehen. Für Fischerzeugnisse in Panade wie Fischstäbchen beträgt der eingewogene Fischanteil mindestens 65 Prozent der Nennfüllmenge. Für Fischerzeugnisse in Backteig bestimmen der Erzeugnistyp und die Art des Backteiges die Gewichtsverhältnisse. Das Gewicht des eingewogenen Fischfleisches beträgt mindestens 50 Prozent der Nennfüllmenge, bei unregelmäßig geformten kleinmaßigen Erzeugnissen jedoch mindestens 40 Prozent.
Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht in die Irre führen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie die Zusammensetzung. Solche Irreführungen sind auch in der Werbung und in der Aufmachung und Darbietung des Lebensmittels unzulässig.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Es ist nachvollziehbar, wenn Verbraucher bei Produkten mit ähnlich lautenden Namen und vergleichbarer Abbildung wie in diesem Fall bei Backfisch-Stäbchen und Fischstäbchen von einem ähnlichen Fischanteil ausgehen. Auch die Darstellung auf iglo.de zählt die Backfisch-Stäbchen zur Gruppe der Fischstäbchen.
Während werbewirksame Hinweise wie „100 % Filet“ und „ohne Zusatz von Zusatzstoffen“ deutlich hervorgehoben werden, verstecken sich kaufentscheidende Informationen wie die Angabe zum Fischgehalt hinter einem Sternchenverweis.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Fischgehalt noch unter 50 Prozent liegt und somit noch nicht einmal die Kriterien für Backfisch erfüllt. Die Ausnahme für unregelmäßig geformte kleinmaßige Erzeugnisse kann unserer Auffassung nach nicht gelten, da Fischstäbchen in einer absolut regelmäßigen Form aus Blöcken geschnitten werden.
Da Leitsätze nicht rechtsverbindlich sind, können Hersteller davon abweichen, sofern sie die Abweichung ausreichend kenntlich machen. Das ist nach unserer Auffassung bei den Backfisch-Stäbchen nicht deutlich genug erfolgt.

Fazit:

Wenn der tatsächliche Fischgehalt niedriger ist, als es der berechtigten Verbrauchererwartung entspricht, sollte darauf deutlich hingewiesen werden.

Stellungnahme der Iglo GmbH, Hamburg

Kurzfassung:

Eindeutige Abbildung:
Die Backfisch-Stäbchen sind ein Fischprodukt, das aus Fisch UND einer Ummantelung aus Backteig besteht. Das Foto auf der Verpackung zeigt die Bestandteile klar und deutlich.
Zusätzliche Klarheit:
Der Hinweis „100 % Filet“ auf der Schauseite ist eine Zusatzinformation. Vielen Konsumenten ist nicht bewusst, dass der eingesetzte Fischanteil ausschließlich aus hochwertigem Fischfilet besteht.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de