Das ärgert beim Einkauf:

Lipton Peach Ice Tea

Eine Minimenge Pfirsichsaft und zusätzliches Aroma sorgen für den "Pfirsichgeschmack".
getaeuscht

Das Eisteegetränk zeigt auf der Schauseite Pfirsichstücke und nennt sich „Lipton Peach Ice Tea“. Der Hersteller hebt dabei „Peach“ (Pfirsich) in großer Schrift deutlich hervor. Zusätzlich bildet er Pfirsichstücke ab. Dies widerspricht der tatsächlich enthaltenen Minimenge von 0,1 Prozent Pfirsich. Der Hinweis „Geschmack“ auf der Schauseite hingegen ist durch die kleine Schriftgröße leicht zu übersehen.
Der Hersteller sollte die Pfirsichmenge bereits auf der Schauseite deutlich angeben.

Es ist nach meiner Ansicht schon dreist, ein Getränk mit einem mehr als geringen Anteil des beworbenen Bestandteils als solches großartig zu deklarieren und zu bewerben.
Da wo Peach (Pfirsich) draufsteht, sollte auch ein entsprechend großer Anteil drinnen sein und nicht nur 0,1%.
Verbraucher aus Mömlingen vom 30.03.2021

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Darum geht's:

Das Getränk heißt „Lipton Peach Ice Tea“. Dabei ist „Peach“ (Pfirsich) als Namensbestandteil auf der Schauseite in wesentlich größerer Schrift abgedruckt als „Ice Tea“. In kleiner Schrift darüber ist das Wort „Geschmack“ ergänzt. Auf der Schauseite sind außerdem zwei Pfirsichstücke abgebildet.
Die Bezeichnung auf der Rückseite lautet „Kalorienarmes Eisteegetränk mit erfrischendem Pfirsichgeschmack, mit Zuckern und Süßungsmitteln“. Laut Zutatenliste beträgt der Pfirsichanteil im Getränk 0,1 Prozent. Es handelt sich dabei um „0,1 Prozent Pfirsichsaft aus Pfirsichsaftkonzentrat“. Neben weiteren Zutaten führt die Zutatenliste „Aromen“ auf.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Die Leitsätze für Erfrischungsgetränke des Deutschen Lebensmittelbuchs regeln die Bezeichnung und Aufmachung von Erfrischungsgetränken. Danach gilt für Erfrischungsgetränke mit bildlichen Darstellung der Geschmacksrichtung: Bei einem Fruchtgehalt bis zu drei Prozent und gleichzeitiger Verwendung von Aromen sollte eine deutlich erkennbare Angabe wie „mit…-Geschmack” oder „mit…-Aroma” erfolgen. Alternativ kann in diesem Fall auch der Fruchtsaftgehalt in Verbindung mit der Abbildung im Hauptsichtfeld angegeben werden.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Hersteller weist in großer Schrift und mit der Abbildung auf Pfirsich hin. Im Gegensatz dazu fällt der Hinweis „Geschmack“, der auf eine Aromatisierung hinweisen kann, kaum auf.
Das Etikett lässt somit mehr als 0,1 Prozent Pfirsich in dem Getränk erwarten.

Fazit:

Der Hersteller sollte die Pfirsichmenge bereits auf der Schauseite deutlich angeben.

Stellungnahme der Pepsico Deutschland GmbH, Neu-Isenburg

Kurzfassung:

PepsiCo verwendet auf der Vorderseite des „Lipton Peach Ice Tea“ eine eindeutige Bildsprache, die unseren Kunden einen schnellen Aufschluss über die Geschmackrichtung vermittelt. Dies ist durchaus üblich und auch bei unseren Marktbegleitern weit verbreitet. Sollte sich der Wunsch der Konsumenten ändern, werden wir diese Politik natürlich überdenken.