So haben Hersteller reagiert:

Lizza LowCarbPizza

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Mengenangaben im Zutatenverzeichnis korrigiert
Geändert

Die im Zutatenverzeichnis des Pizzateiges angegebenen Mengenanteile für Lein- und Chiasamen ergeben bereits 53,2 Prozent. Kommt die Menge des an erster Stelle der Zutatenliste stehenden Wassers (49 Prozent) hinzu, liegt die Gesamtmenge über 100 Prozent, was rechnerisch nicht möglich und unverständlich ist. Der Hersteller  sollte die Angaben prüfen und stimmig formulieren.

Auf der Zutatenliste ist an erster Stelle Wasser aufgeführt. Als zweites folgt Goldleinsamen teilentölt mit einer Mengenangabe von 49 %. Daraus folgere ich, dass der Anteil an Wasser mindestens ebenfalls 49 % oder mehr betragen muss. Es würden dann maximal 2 % für die übrigen Zutaten bleiben. Es werden aber dann noch Chiamehl teilentölt mit 4,2 % und Kokosmehl, Kokosflocken, Koriander, Salz und Flohsamenschalen angegeben. Ich errechne allein aus den %-Angaben bereits 102,2 % und dann kommen noch die restlichen aufgeführten Zutaten ohne %-Angaben (allein Salz wird bei den Nährwerten mit 1,2 g angegeben). Wie kann das sein?
Verbraucherin aus München vom 11.12.2016

Darum geht’s:

Das Zutatenverzeichnis des Pizzateiges listet nacheinander Wasser, Mehl aus Goldleinsamen (49 %), Chia gemahlen (4,2 %) Kokosmehl und weitere Zutaten auf.

Da Wasser als erste Zutat genannt ist, beträgt der Wasseranteil mindestens 49 Prozent. Hinzu kommen laut Verzeichnis 4,2 Prozent Chia, so dass schon allein die Mengenanteile dieser drei Zutaten mehr als 100 Prozent ausmachen. Verbraucher sehen sich durch diesen Widerspruch nachvollziehbar getäuscht.

Das ist geregelt:

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht in die Irre führen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften eines Lebensmittels wie beispielsweise die Zusammensetzung. Dieser Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung eines Produktes.

Des Weiteren legt die Verordnung fest, dass im Zutatenverzeichnis sämtliche Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils aufzulisten sind. Die Anteile beziehen sich auf den Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung. Die Menge des als Zutat verwendeten Wassers wird bestimmt, indem alle anderen Zutaten von der Gesamtmenge des Lebensmittels abgezogen werden.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Kennzeichnung der Verpackung ist nicht stimmig. Verbraucher sind nachvollziehbar unsicher, wie sich der Pizzateig genau zusammensetzt.
Darüber hinaus ist der Verbraucherzentrale aufgefallen, dass der Hersteller das Produkt mit „Low Carb“  bewirbt. Die Angabe ist mit „niedriger Kohlenhydratanteil“ zu übersetzen, die jedoch für Lebensmittel nicht zugelassen und daher kritisch zu sehen ist. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel „,Low-Carb‘ ist für Lebensmittel nicht definiert – und daher unzulässig.“

Fazit:

Der Hersteller sollte die Produktkennzeichnung zeitnah prüfen und entsprechend ändern.

Stellungnahme der Lizza GmbH, Frankfurt

Tatsächlich ist uns dieser ärgerliche Fehler auch vor einigen Wochen aufgefallen, haben ihn auf der Website bereits berichtigt und er ist auf der vor wenigen Wochen neu bestellten Etikettenversion auch korrigiert. 
Es handelt sich nicht um 49 %, sondern 44 % Goldleinsamen und nicht um 4,2%, sondern 2,5 % Chia. Die falschen Mengenausweisungen stammen von einem älteren Rezept und wurden leider fehlerhaft eingetragen.

Ergebnis

Der Anbieter hat die Etiketten umgehend korrigiert und vertreibt das Produkt seit Januar 2017 mit korrekten Mengenangaben.

Im Rahmen einer Marktbeobachtung ist der Verbraucherzentrale im Februar 2019 aufgefallen, dass der Anbieter die Aufmachung erneut geändert hat. 

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de