So haben Hersteller reagiert:

Mövenpick Chocolat Noisette

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Vom Marklt genommen. Nur 2,4 % Haselnusspaste statt Nussstückchen und einer wesentlichen Haselnussmenge im Eis
Geändert

Die abgebildeten Haselnussstücke sowie Schokolade und Haselnuss  hat der Verbraucher als wesentliche Zutaten und nicht nur in Form von 2,4 % Haselnusspaste in der Eiscreme erwartet.
Die Abbildung der Haselnussstücke, sollte unseres Erachtens unterbleiben, wenn das Eis keine Haselnussstücke und nicht keinen höheren Haselnussanteil enthält. Anderenfalls werden Verbraucher in ihrer Produkterwartung möglicherweise enttäuscht. Außerdem sollte bereits auf der Schauseite die Verstärkung des Geschmacks durch Aroma deutlich sein.

Auf der Verpackung des Eisbechers steht "Chocolat Noisette", wobei auf alle Fälle das "Noisette" (aus dem Französischen) für Nuss und im Speziellen für Haselnuss steht. Ebenso sind auf dem Bild der Verpackung einige Haselnussteile zu erkennen (halbe und ganze Nuss). Somit wird ganz klar ein Schokoladeneis mit (Hasel-)Nusstücken beworben. Beim Essen biss ich allerdings auf keine einzige Nuss. Mit Blick auf die Zutatenliste musste ich dann enttäuscht feststellen, dass hier nur eine "Haselnusspaste (2,4 %)" verarbeitet worden ist. Für mich eine ganz klare Täuschung, denn selbst der Hinweis auf einen "Serviervorschlag" ist hier nicht vorhanden.
Herr B. aus Gelsenkirchen vom 02.12.2013

Darum geht’s:

Die Sortenbezeichnung der Eiscreation lautet „Chocolat Noisette“. Auf dem Deckel und der Schauseite sind neben und auf einer Eiskugel Haselnussstücke zu sehen. Die Eiscreme besteht aus etwa gleichen Anteilen heller und dunkler Creme.
Laut Zutatenliste sind in der Eiscreme neben vielen anderen Zutaten an Nussbestandteilen 2,4 % Haselnusspaste und Aroma ohne Hinweis auf die Geschmacksrichtung. Der Verbraucher hat die abgebildeten Haselnusstücke und insgesamt einen höheren Haselnussanteil erwartet.

Das ist geregelt:

Im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist im §11 aufgeführt, dass es verboten ist, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt danach insbesondere dann vor, wenn zur Täuschung geeignete Aufmachungen oder Darstellungen über die Art, Beschaffenheit oder Zusammensetzung verwendet werden.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Unseres Erachtens ist es naheliegend bei der Bezeichnung einer Eissorte als „Chocolat Noisette“, also Schokolade-Haselnuss, und der Abbildung von Haselnussstücken die hervorgehobenen Lebensmittel in wesentlicher Menge zu erwarten.

Fazit:

Die Kennzeichnung und Aufmachung sollte die Zusammensetzung des Produkts klarer widerspiegeln, z. B. keine Nussstücke zeigen, die nicht im Produkt sind. Ein zusätzlicher Hinweis „mit Aroma“ oder „aromatisiert“ schafft darüber hinaus Transparenz über die Zusammensetzung.

Stellungnahme der Nestlé Deutschland AG, Frankfurt

Kurzfassung:

Das Haselnusseis enthält 5 % Haselnussanteil. In den europäischen Leitsätzen für Speiseeis wird für Nusseis ein Mindestanteil von 5 % der jeweiligen Nuss als Zutat empfohlen. Dies halten wir in unserer Haselnussrezeptur ein. Da sich die Mengenangaben der Zutaten gesetzlich immer auf das Gesamtprodukt beziehen müssen, geben wir in der Zutatenliste den Wert von 2,4% für die Haselnusspaste an.

Ergebnis

Im Rahmen eines Marktchecks 2016 hat der Anbieter mitgeteilt, dass das Produkt vom Markt genommen wurde.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de