Das ärgert beim Einkauf:

Müllermilch Protein, Beispiel Sorte Schoko

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Produktaufmachung stellt „26 g Protein“ heraus, auf 100 Gramm bezogen sind es lediglich 6,5 Gramm
getaeuscht

Im Blickfang steht „Protein 26 g pro Flasche“ auf der Verpackung. Diese Mengenangabe ist auf Anhieb schwer einzuordnen oder mit anderen Produkten zu vergleichen. Der Hersteller sollte die isolierte Angabe zum Proteingehalt auf der Schauseite entfernen.

Auf der Verpackung wird mit hohem Proteinanteil geworben. 26 g Protein und in klein dahinter steht "pro Flasche". (Es handelt sich um eine 400 g Flasche). Dies suggeriert zunächst einmal, dass rund 1/4 Protein enthalten ist. Das ist keineswegs der Fall. In der Nährwerttabelle wird dann klar, dass der Proteingehalt nur 6,6g / 100g ist. Vergleicht man dies mit dem Zuckergehalt von 10 g/100 g wird sofort klar, dass hier eine Täuschung vorliegt. Denn wenn man mit 26 g Protein pro Flasche wirbt, aber dabei verschweigt, dass auch 40 g Zucker pro Flasche enthalten sind, liegt ganz klar eine Irreführung vor.
Verbraucher aus Tübingen vom 01.12.2018

Es wird mit 26 g Protein geworben, obwohl nur ~ 6 g Protein/100 g Produkt enthalten sind.
Verbraucher aus Harsewinkel vom 16.05.2018

Einschätzung der Verbraucherzentrale:

Darum geht’s:

Direkt unter dem Produktnamen „Müllermilch Protein“ steht in auffallend großer, fett gedruckter Schrift „26 g“. Darunter in wesentlich kleinerer Schrift „pro Flasche“. Die Füllmengenangabe „400 g“ finden Käufer erst auf der Flaschenseite. Die Nährwerttabelle weist einen Proteingehalt von 6,5 Gramm und 10,2 Gramm Zucker pro 100 Gramm aus.

Das ist geregelt:

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Hersteller zusätzlich zur verpflichtenden Nährwertdeklaration bestimmte Nährwerte auf der Schauseite wiederholen: Entweder

  1. den Brennwert oder
  2. den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz wiederholen.

Die Health-Claims Verordnung (HCVO) regelt nährwertbezogene Angaben, unter anderem „Hoher Proteingehalt“ oder Angaben, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung haben. Diese sind nur zulässig, wenn der Proteinanteil mindestens 20 Prozent des gesamten Brennwerts des Lebensmittels beträgt. Ein Lebensmittel mit einem Brennwert von 84 Kilokalorien pro 100 Gramm erfüllt ab 4,2 Gramm Protein pro 100 Gramm die Voraussetzung für die Angabe „Hoher Proteingehalt“.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Als Verbraucherzentrale können wir nachvollziehen, dass die herausgestellte Nährwertangabe „26 g Protein“ missverständlich ist und falsch eingeschätzt wird. Denn Verbraucher sind daran gewöhnt, dass sich Nährwerte auf 100 Gramm oder 100 Milliliter beziehen.
Nach unserer Rechtsauffassung will die LMIV genau solche Missverständnisse verhindern. Deshalb gibt sie vor, welche Nährwerte gemeinsam wiederholt werden dürfen, damit kein verzerrtes Bild über den Nährwert entsteht.
Beurteilt man die Werbung „Protein 26 g pro Flasche“ anhand der HCVO, so erfüllt der Proteingehalt des Milchgetränks die Angabe „Hoher Proteingehalt“. Eine zahlenmäßige Herausstellung von Nährwerten sieht die Verordnung aber nicht vor. Wir sehen die Angabe „Protein 26 g pro Flasche“ auch nicht gleichbedeutend mit „Hoher Proteingehalt“.

Fazit:

Der Hersteller sollte die isolierte Angabe zum Proteingehalt auf der Schauseite entfernen.

Stellungnahme der Molkerei Alois Müller GmbH &Co. KG, Aretsried

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 28.05.2018 liegt keine inhaltliche Antwort zum Sachverhalt der Verbraucherbeschwerde vor.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de