So haben Hersteller reagiert:

Ocean Spray Light Cranberry Classic Fruchtsaftgetränk

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Das Getränk wirbt nicht länger mit dem Hinweis „ohne künstliche Aromastoffe“. Zudem steht nun konkret „natürliches Aroma“ in der Zutatenliste.
Geändert

Der Hersteller bewirbt das Fruchtsaftgetränk mit dem Hinweis „ohne künstliche Aromastoffe“, führt jedoch in der Zutatenliste „Aroma“ auf. Diese Angaben können für Käufer widersprüchlich wirken. Dass es sich bei „Aroma“ lebensmittelrechtlich um einen Oberbegriff für verschiedene Aromakategorien handelt, ergibt sich aus der Kennzeichnung nicht. Wirbt der Hersteller mit dem Hinweis „ohne künstliche Aromastoffe“, sollte er in der Zutatenliste klarer kennzeichnen, was für ein Aroma er verwendet hat.

In der Zutatenliste steht unter anderem "Aroma". Einige Zeilen darunter steht aber der Hinweis "Ohne künstliche Farb- und Aromastoffe". Worum handelt es sich denn dann bei dem Begriff "Aroma"?
Verbraucher aus Koblenz vom 13.03.2019

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:

Darum geht’s:

Das Fruchtsaftgetränk listet im Zutatenverzeichnis „Aroma“ auf. Darunter steht unter anderem der Hinweis „Ohne künstliche Farb- und Aromastoffe“.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

Laut Aromenverordnung umfasst der Begriff „Aroma“ sowohl chemisch hergestellte als auch natürliche Aromastoffe und Aromen. „Natürlich“ bedeutet, dass Aromastoffe oder Aromen mit herkömmlichen Lebensmittelzubereitungsverfahren aus pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ausgangstoffen hergestellt werden. Weiterhin fallen unter anderem noch „Aromaextrakte“, Raucharomen und Mischungen aus Aromen unter den Begriff „Aroma“.

Fruchtsaftgetränke können nach den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke natürliches Fruchtaroma oder natürliches Fruchtaroma mit anderen natürlichen Aromen enthalten. „Natürliches Fruchtaroma“ muss aus den genannten Früchten stammen. „Natürliches Fruchtaroma mit anderen natürlichen Aromen“ muss mindestens zum Teil aus der genannten Frucht stammen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Zutat „Aroma“ lässt offen, um welche Aromakategorie es sich handelt. Da bei Fruchtsaftgetränken „künstliche Aromen“ ausgeschlossen sind, dürfte es sich unserer Auffassung nach nur um ein natürliches Fruchtaroma gegebenenfalls mit anderen natürlichen Aromen handeln. Dies sollte für Verbraucher ersichtlich sein. Anderenfalls wirken die Angaben des Herstellers zum Aroma unverständlich und widersprüchlich.

Fazit

Der Hersteller sollte die Zutat „Aroma“ konkretisieren und genau benennen, um welche Kategorie von Aroma es sich handelt.

Stellungnahme der Ocean Spray International Inc. von Refresco Sp. z o.o. , Kety, Polen

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 29.03.2019 liegt keine Antwort vor.

Ergebnis

Bei einer Marktbegehung im Februar 2020 hat die Verbraucherzentrale Hessen das Fruchtsaftgetränk in geänderter Aufmachung vorgefunden. Der Hersteller hat die Angabe „Ohne künstliche Farb- und Aromastoffe“ entfernt. In der Zutatenliste steht nun „natürliches Aroma“. Gemäß den Leitsätzen müsste es sich zumindest um ein natürliches Cranberry-Aroma mit anderen natürlichen Aromen handeln.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de