Das ärgert beim Einkauf:

Rügenwalder Vegane Teewurst Fein

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Die Angabe „auf Basis von Erbsen“ passt nicht zur „veganen Teewurst“, wenn die Hauptzutaten Wasser, Rapsöl, Stärke und Sheabutter sind.
getaeuscht

Der Hersteller ergänzt den Produktnamen „Vegane Teewurst fein“ mit dem Hinweis „auf Basis von Erbsen“, obwohl nur 2,4 Prozent isoliertes Erbsenprotein enthalten sind. Diese geringe Menge kann daher nicht die Basis der veganen Wurst sein. Andere Zutaten wie beispielsweise Rapsöl, Stärke und Sheabutter kommen in größeren Mengen vor. Sie werden auf der Schauseite nicht erwähnt. Der Hersteller sollte daher auf die Formulierung „auf Basis von Erbsen“ verzichten und den Hinweis auf die maßgeblich ersetzende tierische Zutat so gestalten, dass kein Widerspruch zur tatsächlichen Zusammensetzung der veganen Wurst entstehen kann.

Beschrieben als „Veganes Erzeugnis nach Art einer Teewurst auf Basis von Erbsen“ Aber es sind nur 2,4 % Erbsenproteinisolat und eine noch geringere Menge Erbsenfasern enthalten!
„Basis“ ist für mich mehr als circa 3 % der Inhaltsstoffe!!!
Auch wenn ich es faszinierend finde, dass man aus Trinkwasser, Rapsöl, Stärke, Sheabutter und Raucharomas so etwas Leckeres machen kann...
Verbraucherin aus Ehrenkirchen vom 15.07.2020

 

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Darum geht’s:

Auf der Schauseite weist der Hersteller zweimal auf den Produktnamen „Vegane Teewurst fein“ hin und ergänzt hierzu jeweils den Hinweis „auf Basis von Erbsen“. Die Rückseite beschreibt das Produkt als „veganes Erzeugnis nach Art einer Teewurst auf Basis von Erbsen, gegart“.
Die Zutatenliste führt in absteigender Reihenfolge Trinkwasser, Rapsöl, Stärke, Sheabutter, Aroma, 2,4 Prozent Erbsenproteinisolat, […] Erbsenfasern, […] auf.
Laut Nährwerttabelle enthält die „Vegane Teewurst fein“ 24 Gramm Fett und 2,6 Gramm Eiweiß.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Des Weiteren legt die Verordnung fest, dass die Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils im Zutatenverzeichnis aufzuführen sind.
Die Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeiten zu Lebensmitteln tierischen Ursprung des deutschen Lebensmittelbuchs erläutern, wie vegetarische und vegane Produkte, die sich in ihrem Produktnamen oder ihrer Aufmachung an verkehrsübliche Bezeichnungen von Lebensmitteln mit tierischen Zutaten anlehnen, gekennzeichnet werden sollen. Danach soll bei solchen Ersatzprodukten auf die maßgeblich ersetzende Zutat hingewiesen werden, beispielsweise durch einen Wortlaut wie „mit Erbsenprotein“ oder „auf Sojabasis“. Der Hinweis soll deutlich und gut lesbar im Hauptsichtfeld des Produkts erscheinen.

Nach den Leitsätzen für Fleisch- und Fleischerzeugnisse handelt es sich bei Teewurst um eine streichfähige Rohwurst. Die Streichfähigkeit dieser Wurst ergibt sich dadurch, dass das Fett die Fleischteilchen ummantelt.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die „Rügenwalder vegane Teewurst fein“ besteht laut Zutatenliste überwiegend aus Wasser, Fett und Stärke. Wir können daher gut nachvollziehen, wenn Verbraucher über die Aussage „auf Basis von Erbsen“ irritiert sind. Das Produkt enthält wesentlich mehr Rapsöl, Stärke und Sheabutter als Erbsenprotein. Die Aussage vegane Teewurst „auf Basis von Erbsen“ ist aus unserer Sicht daher unpassend. Sie spiegelt nicht die tatsächliche Zusammensetzung wieder.
Darüber hinaus geben die Leitsätze vor, dass bei veganen Ersatzprodukten die maßgeblich ersetzende Zutat auf der Schauseite genannt werden soll. Tatsächlich stammt der im Vergleich zu „echter“ Teewurst sehr geringe Eiweißgehalt der veganen Teewurst aus Erbsenproteinisolat.
Eine klassische Teewurst enthält aber einen wesentlichen Anteil an Fett. Als ersetzende Zutaten sind daher aus unserer Sicht für die „Basis“ außer Erbsen als Eiweiß auch das Fett, in diesem Fall Rapsöl und Sheabutter relevant. Der Wortlaut „auf Basis von Erbsen“ als Nennung der maßgeblich ersetzenden Zutat passt aus unserer Sicht daher nicht.

Fazit:

Der Hersteller sollte auf die Formulierung „auf Basis von Erbsen“ verzichten und den Hinweis so gestalten, dass kein Widerspruch zur tatsächlichen Zusammensetzung der veganen Wurst entstehen kann.

Stellungnahme der Rügenwalder Mühle Carl Müller GmbH & Co. KG, Bad Zwischenahn

Kurzfassung:

Die Nennung der maßgeblich ersetzenden Proteinquelle mit Angaben wie „auf Basis von…“ ist durch die Leitsätze vorgegeben, ohne dass es auf die verwendete Menge ankommt.

Die Menge des eingesetzten Erbsenproteinisolates bemisst sich danach, ab welcher Menge das Endprodukt unseren Qualitätsansprüchen und denen unserer Kunden entspricht. Für ein optimales Endprodukt sind es in diesem Produkt 2,4%.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de