Das ärgert beim Einkauf:

Wonnemeyer Sonntagsbrötchen

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Hersteller gibt Verbrauchsdatum statt Mindesthaltbarkeitsdatum an, obwohl es sich nicht um ein sehr leicht verderbliches Lebensmittel handelt
getaeuscht

Die Angabe des Verbrauchsdatums deutet darauf hin, dass der Teig nach Ablauf des Datums gesundheitsschädlich sein kann. Im Handel gibt es vergleichbare Aufbackteige, die das Mindesthaltbarkeitsdatum angeben. Um ein möglicherweise unnötiges Wegwerfen des Teiges zu vermeiden, sollte der Hersteller prüfen, ob für den Aufbackteig statt des Verbrauchsdatums die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ausreicht.

Auf der Verpackung von diesen Aufbackbrötchen steht "zu verbrauchen bis". Laut meiner Info steht das nur auf "nach dem Datum könnte es gesundheitsschädlich werden" Produkten? Durch diese Kennzeichnung müsste man dieses Produkt jetzt plötzlich auch nach dem Datum wegschmeißen? Früher stand auf solchen Produkten ein "Mindesthaltbarkeitsdatum". Hat die Industrie hier ein Schlupfloch gefunden, um Produkte häufiger verkauft zu bekommen?
Verbraucherin aus Karlsruhe vom 20.05.2018

Einschätzung der Verbraucherzentrale:

Darum geht’s:

Das Produkt „Wonnemeyer Feinkost 6 Sonntagsbrötchen“ besteht aus einem Teig für Weizenbrötchen zum Fertigbacken. Die Verbraucherin wundert sich, warum der Hersteller bei diesem Produkt das Verbrauchsdatum statt des üblichen Mindesthaltbarkeitsdatums angibt; dort heißt es: “Zu verbrauchen bis: siehe Deckel“ und nicht „mindestens haltbar bis…“.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Eigenschaften des Lebensmittels wie die Haltbarkeit. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Nach den Vorgaben der LMIV umfassen die verpflichtenden Angaben auch das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum. Das Verbrauchsdatum ist bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine Gefahr für die Gesundheit darstellen, anzugeben, zum Beispiel bei Hackfleisch oder frischem Geflügelfleisch. Bei anderen Lebensmitteln reicht die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums aus.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Das Verbrauchsdatum ist speziell für Lebensmittel vorgesehen, bei denen das Mindesthaltbarkeitsdatum keinen ausreichenden Schutz der Gesundheit bietet. Wird es unnötig verwendet, kann das Verbraucher verunsichern. Der Aufbackteig enthält keine sehr leicht verderblichen Zutaten.

Fazit:

Der Anbieter sollte prüfen, ob es ausreicht statt des Verbrauchsdatums das Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben.

Stellungnahme der Firma Céréalia, Lievin (Frankreich)

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 28.05.2018 liegt keine Antwort vor.

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