So haben Hersteller reagiert:

Choco Bistro Vanille Spritz

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Statt „Aroma“ steht nun „natürliches Bourbon Vanillearoma“ in der Zutatenliste des Vanillespritzgebäck
Geändert

Vanille Spritz - Vanillespritzgebäck mit Milchschokoladenstreifen (Marke Aldi Süd Choco Bistro) ist eine Backware (Spritzgebäck) in der keine Vanille laut Zutatenliste enthalten ist, obwohl das Produkt Vanille Spritz heißt und auf der Verpackung eine echte Vanilleschote mit Blüte abgebildet ist. In diesem Produkt werden nur billigste Zutaten (z.B. Palmfett) verwendet, als Aroma wird ein synthetisch hergestelltes Aroma verwendet und nicht einmal ein "natürliches Aroma" bzw. "natürliches Vanillearoma" - ist dann wohl zu teuer. Es kann nicht sein, dass eine echte Bourbon Vanilleschote auf der Verpackung abgebildet wird, das Produkt danach benannt wird, hier aber keine Vanille in der Zutatenliste aufgeführt ist.
Verbraucher aus München vom 10.01.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:

Zusammenfassung:

Die Abbildung von Vanilleschoten und -blüte auf der Verpackung des Vanillespritzgebäcks kann bei Verbrauchern den Eindruck erwecken, dass Vanille als Gewürz enthalten ist. Statt echter Vanille steht in der Zutatenliste nur Aroma. Die beworbene Vanille sollte auch enthalten sein.

Darum geht’s:

Die Vorderseite der Verpackung zeigt zwei naturgetreue Vanilleschoten und eine Vanilleblüte. Der Produktname „Vanille Spritz“ ist mit fetter Schrift aufgedruckt. Darunter steht in kleinerer Schrift „Vanillespritzgebäck mit Milchschokoladenstreifen“. In der Zutatenliste steht lediglich an letzter Stelle „Aroma“. Ein Hinweis auf echte Vanille in Form, beispielsweise von gemahlenen Vanilleschoten, Vanilleextrakt oder natürlichem Vanillearoma zur Geschmacksgebung, fehlt.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie die Zusammensetzung. Solche Irreführungen sind auch in der Werbung und in der Aufmachung und Darbietung des Lebensmittels unzulässig.

Der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) fasste folgenden Beschluss: Nach Auffassung des Arbeitskreises sind Abbildungen von Vanilleschoten oder Vanilleblüten auf Lebensmitteln „mit Vanillegeschmack“, das heißt, Lebensmitteln, die nicht ausschließlich mit gemahlenen Vanilleschoten oder natürlichen Vanillearomen hergestellt wurden, irreführend.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Es ist nachvollziehbar, wenn Verbraucher aufgrund der Vanille-Abbildungen Bestandteile aus der Vanillepflanze im Produkt erwarten. Die Zutatenliste weist jedoch statt beispielsweise gemahlenen Vanilleschoten oder natürlichem Vanilleextrakt lediglich „Aroma“ aus. Das legt nahe, dass es sich um synthetisch oder mit Hilfe von Mikroorganismen erzeugtes Aroma der Geschmacksrichtung Vanille handelt.

Fazit:

Die beworbene Zutat Vanille sollte auch als Bestandteil im Zutatenverzeichnis enthalten sein.

Stellungnahme der Dietrich Borggreve KG, Neuenhaus

Kurzfassung:

Als Aroma für Choco Bistro Vanille wird natürliche Bourbon-Vanille eingesetzt. Dieses Aroma wird regelmäßig auf die Auslobung „natürlich“ von einem neutralen Untersuchungsinstitut analysiert und entsprechend bestätigt. Bei der nächsten Druckauflage wird die Zutatenliste mit einem Hinweis auf natürliches Bourbon Vanille Aroma ergänzt.

Ergebnis

Bei einer Marktbeobachtung im Oktober 2017 hat die Verbraucherzentrale festgestellt, dass der Hersteller nun „natürliches Bourbon Vanillearoma“ statt „Aroma“ in der Zutatenliste des Vanillespritzgebäcks nennt.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de