Fragen & Antworten

Limoncellocreme ohne Limoncello

Teasertitel
Limoncellocreme ohne Limoncello

Frage

Eine Limoncellocreme enthält vieles, aber laut Zutatenliste keinen Limoncello. Muss ein Dessert mit dem Namen „Limoncellocreme“ nicht Limoncello enthalten?

Antwort

Für Desserts wie Limoncellocreme gibt es keine speziellen rechtlichen Vorgaben. Es gilt aber das allgemeine Verbot der Irreführung. Wir stimmen Ihnen zu, dass Verbraucher bei einem Produkt mit dem Namen „Limoncellocreme“ ein Dessert erwarten können, das Limoncello enthält. Dieser ist in der Zutatenliste aber nicht immer eindeutig erkennbar.

Denn bei zusammengesetzten Zutaten hat der Anbieter zwei Möglichkeiten, sie im Zutatenverzeichnis zu kennzeichnen:

  1. Sie kann als Ganzes angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung der Zutaten folgt. Dann würde im Zutatenverzeichnis beispielsweise stehen: Limoncello (Zucker, Zitronensaft, Ethylalkohol, natürliches Zitronenaroma)
  2. Die Einzelzutaten der Zutat werden einzeln („aufgelöst“) in der Zutatenliste aufgeführt. Dann stünden in der Zutatenliste der Zucker, der Zitronensaft, der Alkohol und das Aroma einzeln zwischen den anderen Zutaten des Desserts, weil sich die Reihenfolge nach den Gewichtsanteilen bestimmt.

Möglicherweise hat der Anbieter in dem von Ihnen genannten Fall die zweite Variante gewählt. Aus unserer Sicht wäre die erste Variante allerdings verbraucherfreundlicher. Mit einer Mengenkennzeichnung wäre zudem klar, wie viel Limoncello in dem Produkt enthalten ist.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

Wie informativ fanden Sie diesen Beitrag?
Durchschnitt: 5 (15 Stimmen)
Kiwi
23.06.2020 - 07:16

So, der Verbraucher kann bei einer Limoncellocreme erwarten dass Limoncello enthalten ist? Da stimme ich Ihnen zwar zu 100 % zu, möchte aber anmerken, dass Sie sich drehen wie das sprichwörtliche Fähnlein im Wind, je nachdem worüber der Verbraucher sich beschwert.

Warum beurteilen Sie das anders, wenn der Verbraucher sich über einen fehlenden Warnhinweis auf enthaltenen Alkohol beschwert? Ich erinnere mich an einen Beitrag von Ihnen zu einem Weinschaumcreme-Quark (auch wenn dieser mit der typischen Bezeichnung Zabaione benannt war) bei dem das Fazit war, das Alkohol nochmal deutlich gekennzeichnet werden müsse weil nicht klar sei, dass dieser enthalten ist? Ich zitiere aus dem erwähnten Beitrag: "Deshalb kann auch ein Zabaione-Quark durchaus Alkohol enthalten"

Ganz besonders stört mich hier das "kann". Die zitierten Formulierung impliziert durch das "kann", dass es in Ordnung wäre, wenn Wein nicht enthalten wäre. klarer wäre an dieser Stelle ein "sollte" gewesen. Dann "kann" auch eine Limoncellocreme alkoholhaltigen Likör enthalten, muss aber nicht. Wenn Sie hier so urteilen, fehlt in Ihrem anderen Artikel der klare und deutliche Hinweis darauf, dass man in einer Weinschaumcreme Wein und damit Alkohol erwarten sollte und muss.

Wie gesagt, ich stimme Ihnen zu 100 % zu: wenn ich eine Limoncello-Creme kaufe, erwarte ich dass darin selbiger ist. Solche Fälle von Verbrauchertäuschung sollten Sie vermehrt bearbeiten und weniger solche, in denen der Verbraucher einfach nur die Verantwortung für seine eigene Unachtsamkeit jemand anderem in die Schuhe schieben will.

Mit besten Grüßen,
Kiwi

Redaktion Lebensmittelklarheit
01.07.2020 - 07:47

Wir haben dazu seit Jahren klare Standpunkte:

  1. Zutaten, die ausgelobt sind, müssen enthalten sein. Und das sollte für Verbraucher auch erkennbar sein.
  2. Wenn Lebensmittel Alkohol enthalten, sollte ein gut lesbarer und leicht auffindbarer Alkoholhinweis auf der Verpackung stehen. Da wir davon ausgehen, dass Verbraucher nicht alle alkoholhaltigen Getränke namentlich kennen, ist das auch dann wichtig, wenn der Name des Getränks Teil des Bezeichnung ist.

In dieser Frage geht es aber nur um den ersten Punkt.

Wir haben aber den von Ihnen kritisierten Satz in unserem Beitrag zur Zabaione-Quark geändert.

 

Neuen Kommentar hinzufügen

Restricted HTML

  • Erlaubte HTML-Tags: <a href hreflang> <em> <strong> <cite> <blockquote cite> <code> <ul type> <ol start type='1 A I'> <li> <dl> <dt> <dd> <h2 id='jump-*'> <h3 id> <h4 id> <h5 id> <h6 id>
  • Zeilenumbrüche und Absätze werden automatisch erzeugt.
  • Website- und E-Mail-Adressen werden automatisch in Links umgewandelt.